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  • 31.07.2008 | Zahnersatz

    Materialkosten bei Wiedereingliederung einer Krone bereits abgegolten?

    Frage: „Ist bei der Wiedereingliederung einer Krone nach der Bema-Nr. 24a das Material (zum Beispiel MaxCem) bereits abgegolten? Und wie sieht das bei den Positionen 24b sowie 95a, b und c aus?“  

     

    Antwort: Hier muss man differenzieren. Die Kosten für den beim Wiedereinsetzen einer Krone oder Brücke (Bema-Nrn. 24a, 95a und b) verbrauchten Zement sind in jedem Fall mit der Vergütung abgegolten und können nicht gesondert berechnet werden. Anders stellt sich die Sachlage bei der Erneuerung einer Verblendung (24b, 95c) direkt im Mund des Patienten dar. Hier kommen folgende Materialkosten in Betracht, die als Auslagen in Rechnung gestellt werden können: Abformmaterialien, Kunststoff für provisorische Kronen und Brücken, Verblendkunststoff und dazugehöriger Haftvermittler und Hilfsmittel zur Formung der Verblendung.  

     

    Sollte die Neuverblendung im zahntechnischen Labor erfolgen, können die dort anfallenden Kosten selbstverständlich zusätzlich zum zahnärztlichen Honorar geltend gemacht werden.