01.07.2006 | Zahnersatz
Nr. 100 a für Aktivieren der Modellgussklammer?
Frage: „Kann ich für das Aktivieren einer Modellgussklammer die Bema-Nr. 100 a abrechnen?“
Antwort: Ja, das ist zulässig. Grundsätzlich existiert zwar nur mit den Ersatzkassen eine entsprechende Vereinbarung, dennoch ist im Bereich der Primärkassen genauso zu verfahren. Wird also eine gegossene Klammer nach der Nr. 98 h funktionsuntüchtig und erfordert die Wiederherstellung der Prothese deren Aktivierung, so ist diese Maßnahme – einmal je Prothese, nicht etwa je Klammer! – unter der Bema-Nr. 100 a abrechenbar. Der Patient erhält hierfür den Festzuschuss 6.1.
Quelle: Ausgabe 07 / 2006 | Seite 14 | ID 84815