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  • 03.11.2009 | Zahnersatz

    Unfall - gesetzlich oder privat berechnen?

    Der Fall: Herr Müller erlitt einen Verkehrsunfall (Sturz mit dem Fahrrad) und zog sich dabei Verletzungen am Kopf zu. Neben Platzwunden, die in der Krankenhausambulanz versorgt wurden, musste er auch zum Zahnarzt, denn beim Sturz verlor er die Schneidezähne 11 und 21. Da Herr Müller selbst den Unfall nicht verschuldet hatte, wünschte er eine Sanierung des Zahnschadens zu Lasten des Unfallverursachers auf Basis einer privaten Behandlungsvereinbarung. Er wollte die Kosten in vollem Umfang beim Verursacher im Rahmen eines Schadenersatzes geltend machen. Zu klären war, ob eine vollständige Berechnung nach GOZ korrekt ist.  

     

    Die Lösung: Grundsätzlich kann Herr Müller den Schaden im Rahmen einer Klage beim Unfallverursacher einfordern. Wird ihm Recht gegeben, ist der Verursacher verpflichtet, den Zustand wieder herzustellen, der bestehen würde, wenn der Unfall nicht geschehen wäre. Dies bedeutet, dass der Unfallverursacher im Zweifel auch für die Kosten von Implantaten und den darauf einzugliedernden Zahnersatz heranzuziehen ist. Bei Herrn Müller handelt es sich jedoch um einen GKV-Patienten. Er hat daher zunächst Anspruch auf eine prothetische Versorgung nach GKV-Richtlinien. In diesem Fall hat der Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan der GKV auszustellen. Hier ist das Feld „Unfall oder Unfallfolgen/Berufskrankheit“ anzukreuzen.  

     

    Die Krankenkasse wird den Plan prüfen und die Festzuschüsse für die Interims- und die definitive Versorgung gewähren. Die Berechnung der prothetischen Versorgung erfolgt dann zu GKV-Bedingungen. Dabei ist der Geschädigte nicht verpflichtet, sich auf die Regelversorgung zu beschränken; auch eine Versorgung mit Implantaten kann gewählt werden.