01.09.2007 | Zahnersatz
Versicherung lehnt Erstattung von Teilleistungen nach GOZ-Nrn. 224 und 506 ab – was tun?
Frage: „Wir haben bei einem Privatpatienten Pfeiler für Brücken nur provisorisch präpariert. Da die endgültige Versorgung erst nach einer längeren, durch eine zwischenzeitliche Behandlung bedingten Unterbrechung erfolgt, haben wir Teilleistungen nach den GOZ-Nrn. 224 und 506 berechnet. Die private Versicherung des Patienten lehnt die Erstattung jedoch ab. Ist sie damit im Recht?“
Antwort: Die Berechnung von Teilleistungen bei nur provisorischer Präparation von Zähnen für Kronen oder Brücken ist dann zulässig, wenn ein Langzeitprovisorium nach den GOZ-Nrn. 708, 709 eingegliedert und die dazu erlassene Bestimmung beachtet wird, die lautet: „Die Leistungen nach den Nrn. 708 und 709 sind nicht in zeitlichem Zusammenhang mit der Herstellung von endgültigem Zahnersatz berechnungsfähig.“
Das bedeutet, dass ein konkreter Grund vorliegen muss, warum die prothetische Versorgung mit der Eingliederung der Langzeitprovisorien vorerst zum Abschluss kommt. Dieser kann beispielsweise in einer längeren Abheilungszeit nach zeitgleich durchgeführten Extraktionen oder einer Par-Behandlung liegen.
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