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  • 27.06.2008 | Zahnersatz

    Versorgung einer Einzelzahnlücke durch ein Implantat: Festzuschuss?

    Frage: „Bei einem Patienten wurde vor einem Jahr Zahn 26 extrahiert und eine Brücke von 25 auf 27 eingegliedert. Jetzt muss Zahn 24 extrahiert werden und der Patient wünscht sich die Versorgung durch ein Implantat. Die Regelversorgung für diese Einzelzahnlücke wäre die Brücke von 23 auf 25; sie ist nach der vorliegenden Situation nicht eingliederbar. Muss die Brücke von 23 über 25 auf 27 geplant werden? Welcher Festzuschuss gilt?“  

     

    Antwort: Bei der Feststellung der Befunde wird Zahnersatz einschließlich Suprakonstruktionen natürlichen Zähnen gleichgestellt, soweit der vorhandene Zahnersatz noch funktionstüchtig ist oder die Funktionstüchtigkeit – zum Beispiel durch Erweiterung – wiederhergestellt werden kann. Unter Anwendung dieser Allgemeinen Bestimmungen der Festzuschuss-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses ergibt sich folgender Befund:  

     

    B  

    f  

     

     

     

     

     

     

     

     

     

     

    x  

    k  

    b  

    k  

    f  

     

    18  

    17  

    16  

    15  

    14  

    13  

    12  

    11  

    21  

    22  

    23  

    24  

    25  

    26  

    27  

    28  

    Nun muss eine weitere Allgemeine Bestimmung beachtet werden: „Die Festzuschüsse zu den Befunden werden auf Basis der befundbezogenen, im Einzelfall tatsächlich eingliederungsfähigen Regelversorgungen ermittelt ...“. Eine Brücke von 23 auf 25 ist nicht eingliederungsfähig, weil die Brücke 25 - 27 intakt und nicht erneuerungsbedürftig und somit einer natürlichen Bezahnung gleichgestellt ist. Es besteht eine zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn im Sinne der Befund Nr. 2.1.