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  • 03.11.2008 | Abrechnungswissen aktuell

    Festzuschuss-Quiz: Testen Sie Ihr Wissen!

    Der Teufel steckt im Detail. Oft sind es die Allgemeinen Bestimmungen der Festzuschuss-Richtlinien und auch die Zahnersatz-Richtlinien, die einen erheblichen Einfluss auf die Zuordnung einer Befundklasse und die damit verbundenen Regelversorgungen und Festzuschüsse haben. Im folgenden Festzuschuss-Quiz können Sie Ihr Wissen zu den Allgemeinen Bestimmungen testen.  

     

    Die richtigen Lösungen mit den entsprechenden Erläuterungen finden Sie auf der nachfolgenden Seite 18.  

     

    Fragenkatalog

    1.  

    Was zählt bei der Feststellung der Befunde als natürliche Bezahnung bzw. wird natürlichen Zähnen gleichgestellt?  

    a)  

    Funktionstüchtiger Zahnersatz, einschließlich Suprakonstruktionen  

     

    b)  

    Zahnersatz, dessen Funktionstüchtigkeit zum Beispiel durch Erweiterung wiederhergestellt werden kann  

     

    c)  

    Neu gesetzte Implantate  

     

    2.  

    Wann können die Festzuschüsse 2.1 bis 2.7 angesetzt werden?  

    a)  

    Sie sind immer ansetzbar, wenn der Patient die Brückenversorgung wünscht, weil er keinen abnehmbaren Zahnersatz möchte.  

     

    b)  

    Wenn höchstens vier Zähne im Kiefer fehlen und bei ansonsten geschlossener Zahnreihe keine versorgungsbedürftige Freiendsituation vorliegt.  

     

    c)  

    Auch wenn mehr als vier Zähne im Kiefer fehlen und bei ansonsten geschlossener Zahnreihe keine versorgungsbedürftige Freiendsituation vorliegt.  

     

    3.  

    Wie viele Spannen darf eine Brücke als Regelversorgung umfassen und welche Festzuschüsse sind hierfür möglich?  

    a)  

    1 x 2.1, gegebenenfalls 2.7 + 1 x 2.5 (zwei Brückenspannen)  

     

    b)  

    1 x 2.1, gegebenenfalls 2.7 + 2 x 2.5 (drei Brückenspannen)  

     

    c)  

    1 x 2.2, gegebenenfalls 2.7 + 1 x 2.5 (zwei Brückenspannen)  

     

    d)  

    1 x 2.3, gegebenenfalls 2.7 + 1 x 2.5 (zwei Brückenspannen)  

     

    e)  

    1 x 2.3, gegebenenfalls 2.7 + 2 x 2.5 (drei Brückenspannen)  

     

    f)  

    1 x 2.4, gegebenenfalls 2.7 + 1 x 2.5 (zwei Brückenspannen)  

     

    3.  

    Wie viele Spannen darf eine Brücke als Regelversorgung umfassen und welche Festzuschüsse sind hierfür möglich?  

    a)  

    1 x 2.1, gegebenenfalls 2.7 + 1 x 2.5 (zwei Brückenspannen)  

     

    b)  

    1 x 2.1, gegebenenfalls 2.7 + 2 x 2.5 (drei Brückenspannen)  

     

    c)  

    1 x 2.2, gegebenenfalls 2.7 + 1 x 2.5 (zwei Brückenspannen)  

     

    d)  

    1 x 2.3, gegebenenfalls 2.7 + 1 x 2.5 (zwei Brückenspannen)  

     

    e)  

    1 x 2.3, gegebenenfalls 2.7 + 2 x 2.5 (drei Brückenspannen)  

     

    f)  

    1 x 2.4, gegebenenfalls 2.7 + 1 x 2.5 (zwei Brückenspannen)  

     

    4.  

    Wie wird ein noch unversorgtes Implantat gewertet und im Befundschema des Heil- und Kostenplans eingetragen?  

    a)  

    Als fehlender Zahn mit dem Befundkürzel „i”  

     

    b)  

    Als Implantat mit dem Befundkürzel „i”  

     

    c)  

    Als fehlender Zahn mit dem Befundkürzel „f”  

     

    6.  

    Wann liegt keine Freiendsituation vor?  

    a)  

    Soweit Zahn 7 einseitig oder beidseitig fehlt und hierfür keine Versorgungsnotwendigkeit besteht.  

     

    b)  

    Wenn Zahn 7 fehlt, Zahn 8 als möglicher Brückenanker verwendbar ist.  

     

    c)  

    Wenn nur die Zähne 8 fehlen.  

     

    7.  

    Wann darf bei einer Freiendbrücke als Regelversorgung oder andersartigen Versorgungsform ein Festzuschuss gewährt werden?  

    a)  

    Wenn kein Eckzahn oder Molar in einer Schaltlücke ersetzt wird.  

     

    b)  

    Wenn bei einer Freiendsituation ein Molar ersetzt wird.  

     

    c)  

    Freiendbrücken sind nur bis zur Prämolarenbreite und unter Einbeziehung von mindestens zwei Pfeilerzähnen angezeigt.  

     

    8.  

    Welche Versorgungen zählen zur natürlichen Gegenbezahnung?  

    a)  

    Natürliche Zähne  

     

    b)  

    Kronen und Brücken (auch implantatgetragen)  

     

    c)  

    Teilprothesen (klammergestützt)  

     

    d)  

    Kombinationsversorgungen  

     

    9.  

    Welche Aussage zur Planung von festsitzendem Zahnersatz als Regelversorgung bei vorhandener intakter Modellgussteil- oder Totalprothese im Gegenkiefer ist falsch?  

    a)  

    Es darf je Seitenzahngebiet mehr als ein Zahn in einer zahn-begrenzten Lücke fehlen.  

     

    b)  

    Es dürfen nicht mehr als vier Zähne im Kiefer fehlen.  

     

    c)  

    Es dürfen bis zu vier Zähne im Schneidezahngebiet durch eine Brücke ersetzt werden.  

     

    d)  

    Es dürfen bis zu vier Zähne im Frontzahngebiet durch eine Brücke ersetzt werden.  

     

    e)  

    Es dürfen bis zu zwei Einzelzahnlücken im Schneidezahngebiet durch Brücken ersetzt werden.  

     

    10.  

    Wie verhält es sich – bei zeitgleicher Planung für Ober- und Unterkiefer –, wenn bei geplanter Modellgussprothese im Oberkiefer nur ein Eckzahn im Gegenkiefer fehlt?  

    a)  

    Der Patient erhält den Brückenzuschuss für die Unterkieferversorgung.  

     

    b)  

    Der Patient erhält den Festzuschuss für eine Modellgussprothese im Unterkiefer.  

     

    Die Lösungen zum Festzuschuss-Quiz

    Zu Frage 1: Antworten a und b sind richtig. Bei der Feststellung der Befunde wird nach den Allgemeinen Bestimmungen der Festzuschuss-Richtlinien Zahnersatz einschließlich Suprakonstruktionen natürlichen Zähnen gleichgestellt, soweit der vorhandene Zahnersatz noch funktionstüchtig ist oder die Funktionstüchtigkeit – zum Beispiel durch Erweiterung – wiederhergestellt werden kann. Das bedeutet, dass bei nicht mehr gegebener Funktionstüchtigkeit eines vorhandenen festsitzenden und abnehmbaren Zahnersatzes die durch einen solchen Zahnersatz ersetzten Zähne als fehlend in die Ermittlung des Befundes einzubeziehen sind. Dasselbe gilt auch, wenn die Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit eines vorhandenen festsitzenden oder abnehmbaren Zahnersatzes nicht mehr gegeben ist. Das neu gesetzte Implantat wird als fehlender Zahn gewertet.  

    Zu Frage 2: Antwort b ist richtig. Die gesetzlichen Vorgaben hierzu lauten: „Bei großen Brücken ist die Regelversorgung auf den Ersatz von bis zu vier fehlenden Zähnen je Kiefer und bis zu drei fehlenden Zähnen je Seitenzahngebiet begrenzt.“ Umgesetzt in den Festzuschuss-Richtlinien wurde dies durch die Befundbeschreibung der Befundklasse 2: „Zahnbegrenzte Lücken von höchstens vier fehlenden Zähnen je Kiefer bei ansonsten geschlossener Zahnreihe unter der Voraussetzung, dass keine Freiendsituation vorliegt (Lückensituation I).“  

    Zu Frage 3: Antworten a, c und d sind richtig. Maßgeblich für den Befund 2.5 ist die klinische Situation einer an eine durch die „Regelversorgung Brücke“ zu versorgende Lücke angrenzende weitere zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn. Diese weitere zahnbegrenzte Lücke mit einem fehlenden Zahn kann somit an zahnbegrenzte Lücken mit einem fehlenden Zahn (Befund 2.1), mit zwei fehlenden Zähnen (Befund 2.2), mit drei fehlenden Zähnen (Befund 2.3) angrenzen. Ein Befund nach 2.4 und 2.5 im selben Kiefer ist nicht möglich, da bei Lücken mit mehr als vier fehlenden Zähnen im Kiefer die Befundklasse 3 (Lückensituation II) vorliegt.  

    Zu Frage 4: Antwort c ist richtig. Bei der Gewährung von Zuschüssen für Suprakonstruktionen bei Erstversorgung mit Implantaten hat der Versicherte Anspruch auf den Festzuschuss zur Versorgung der Befundsituation, die vor dem Setzen der Implantate bestand. Somit wird bei Erstversorgung das noch nicht mit einer Suprakonstruktion versehene Implantat als fehlender Zahn gewertet.  

    Zu Frage 5: Antworten a, b, c und e sind richtig. Ein fehlender Zahn 7 löst eine Freiendsituation aus. Dies gilt nicht, wenn Zahn 8 vorhanden und dieser als möglicher Brückenanker verwendbar ist.  

    Zu Frage 6: Alle Antworten sind richtig. Soweit Zahn 7 einseitig oder beidseitig fehlt und hierfür keine Versorgungsnotwendigkeit besteht, liegt keine Freiendsituation vor. Aber: Auch nicht versorgungsbedürftige Freiendsituationen werden für die Ermittlung der Anzahl der fehlenden Zähne je Kiefer berücksichtigt. Dies gilt nicht, wenn unter Einbeziehung eines fehlenden Zahnes 7 in dem betreffenden Kiefer mehr als vier Zähne fehlen. Diese Freiendsituation führt dann dazu, dass die Regelversorgung keinen festsitzenden Zahnersatz vorsieht.  

    Zu Frage 7: Alle Antworten sind richtig. In der Regel sind Endpfeilerbrücken angezeigt. Freiendbrücken sind nur bis zur Prämolarenbreite und unter Einbeziehung von mindestens zwei Pfeilerzähnen angezeigt; in Schaltlücken ist der Ersatz von Molaren und Eckzähnen durch Freiendbrücken ausgeschlossen.  

    Zu Frage 8: Antworten a, b und d sind richtig. Als Regelversorgung ist festsitzender Zahnersatz grundsätzlich indiziert, wenn eine natürliche Gegenbezahnung vorhanden ist. Funktionstüchtiger festsitzender und Kombinations-Zahnersatz oder zeitgleich einzugliedernder festsitzender und Kombinations-Zahnersatz werden der natürlichen Gegenbezahnung gleichgestellt.  

    Zu Frage 9: Antworten a und d sind falsch. Bei Vorliegen einer herausnehmbaren Versorgung im Gegenkiefer (Modellgussklammer-, Totalprothese) ist festsitzender Zahnersatz, soweit nicht mehr als vier Zähne je Kiefer fehlen, grundsätzlich indiziert bei der Versorgung einer zahnbegrenzten Lücke mit einem fehlenden Zahn je Seitenzahngebiet sowie bei der Versorgung von bis zu zwei Einzelzahnlücken oder einer Lücke mit bis zu vier nebeneinander fehlenden Zähnen im Schneidezahngebiet.  

    Zu Frage 10: Antwort b ist richtig. Der Eckzahn gehört nicht zum Schneidezahngebiet (siehe dazu auch die Antwort zu Frage 9).  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2008 | Seite 16 | ID 122587