01.05.2007 | Zahnersatz
Wichtige Hinweise zur Vermeidung von Honorar-berichtigungen bei der ZE-Abrechnung
Honorarberichtigungen bei der ZE-Abrechnung können Sie vermeiden, wenn Sie die folgenden Hinweise beachten:
Laborgefertigte Provisorien
Für die provisorische Versorgung nach den Nrn. 19 und 21 ist nach den Richtlinien grundsätzlich ein im direkten Verfahren hergestelltes Provisorium ausreichend. Wird ausnahmsweise ein laborgefertigtes Provisorium benötigt, ist ein Hinweis in der Spalte „Bemerkungen“ erforderlich.
Abnahme und Wiederbefestigung von provisorischen Kronen (Bema-Nr. 24c) oder Brücken (Bema-Nr. 95c) in Verbindung mit Bema-Nrn. 19 oder 21
Die Bema-Nr. 24c bzw. 95c kann höchstens dreimal je provisorische Krone bzw. provisorische Brücke abgerechnet werden.
Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen vor Eingliederung von Prothesen und Brücken (Bema-Nr. 89)
Im Zusammenhang mit der Eingliederung von Einzelkronen – Bema-Nrn. 20a bis c – kann Bema-Nr. 89 nicht berechnet werden.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AAZ Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig