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  • 27.02.2008 | Zahnersatz

    Wie verbindlich sind Heil- und Kostenpläne?

    In der Abrechnungsberatung taucht diese Frage regelmäßig auf: Wie verbindlich ist eigentlich ein Heil- und Kostenplan (HKP)? Darf der vereinbarte Betrag überschritten werden oder stellt er eine Obergrenze dar? Diese Fragestellung muss regelmäßig aus verschiedenen Blickwinkeln betrachtet werden. Zunächst das Grundsätzliche:  

    Überschreitungen bis zu 15 Prozent, in Einzelfällen bis zu 25 Prozent, müssen vom Patienten akzeptiert werden

    Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) sind Heil- und Kostenpläne (Kostenvoranschläge) nur eine unverbindliche Berechnung der voraussichtlich entstehenden Kosten im Wege der Vertragsanbahnung. Er ist kein verbindliches Angebot oder eine Preisgarantie. Die auf dem HKP angegebenen Kosten dürfen demnach grundsätzlich überschritten werden.  

     

    Allerdings darf es nicht zu einer „erheblichen Überschreitung“ der veranschlagten Kosten kommen (siehe auch § 650 BGB). Wann eine Überschreitung als „erheblich“ anzusehen ist, kann pauschal nicht beantwortet werden, denn dies ist vom Einzelfall abhängig. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Überschreitung von etwa 15 bis 20 Prozent – in besonderen Einzelfällen bis zu 25 Prozent – vom Patienten akzeptiert werden muss.  

     

    Auf dem Heil- und Kostenplan sollte – um spätere Missstimmigkeiten zu vermeiden – auch stets darauf hingewiesen werden, dass die Kostenkalkulation nur geschätzt wurde und der tatsächliche Endpreis von diesem Wert abweichen kann. Damit wird noch einmal deutlich gemacht, dass der Zahnarzt keine Gewährleistung für etwaige Eigenanteile übernimmt.