29.06.2009 | Zahnersatz
Wie wird die Erneuerung von Seitenzähnen an vorhandener Modellgussprothese berechnet?
Frage: „Bei einem Patienten müssen die Seitenzähne an der vorhandenen Modellgussprothese erneuert werden. Wir berechnen dafür die Bema-Nr.100b, den Festzuschuss 6.2 und als Kern-Laborleistungen die BEL-Nrn. 8010 (Grundeinheit Instandsetzung) und 8023 (LE Einarbeiten Zahn). Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um den gleichen Vorgang als Bema-Nr. 96, Festzuschuss 6.2 und für die zahntechnischen Leistungen die BEL-Nrn. 3010 (Aufstellung Grundeinheit), 3020 (Aufstellung auf Wachsbasis, je Zahn) bzw. 3030 (Aufstellung auf Metallbasis, je Zahn), 3610 (Fertigstellung einer Prothese, Grundeinheit, je Kiefer) und 3620 (Fertigstellung einer Prothese, je Zahn) abzurechnen?“
Antwort: Zunächst müssen beim Ansatz der Bema-Nrn. 96 oder auch 97 alle Zähne der Prothese unter Verwendung der vorhandenen Basis neu aufgestellt werden. Dies ist Voraussetzung zur Abrechnung der Nrn. 96 bzw. 97 - im Gegensatz zur Bema-Nr. 100b; diese wird i. d. R. nur abgerechnet, wenn nicht alle Zähne neu aufgestellt werden. Als Festzuschuss kommt bei einer Neuaufstellung aller Zähne nicht der 6.2 zum Ansatz, sondern Zuschuss 3.1 bzw. - je nach Ober- oder Unterkiefer und Befund - die Festzuschüsse aus der Befundklasse 4. Besonders wichtig ist, dass bei einer Neuaufstellung aller Zähne die Laborrechnung mit den Bema-Positionen stimmig ist. Das heißt: Beim Ansatz der Bema-Nr. 96 bzw. 97 müssen auch die zahntechnischen Leistungen nach den entsprechenden BEL-Nummern (3010, 3020, 3030, 3610, 3620) erbracht und berechnet werden.
Hinweis: Für die Neuaufstellung sämtlicher Zähne sind in manchen KZV-Bereichen auch nur die Bema-Nr. 100b und der Festzuschuss 6.2 ansetzbar. Daher sollten Sie dies mit Ihrer KZV abklären.
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