03.03.2009 | Zahnverbreiterungen, Teil 1
Was bei der Abrechnung von direkten Zahnverbreiterungen zu beachten ist
Immer wieder erreichen uns Leseranfragen zu Zahnverbreiterungen und deren Abrechnung. In zwei Beiträgen möchten wir daher auf die Möglichkeiten und die verschiedenen Abrechnungen näher eingehen.
Zahnverbreiterung in der Regel eine kosmetische Maßnahme
Generell gilt, dass Zahnverbreiterungen in der Regel rein kosmetische Leistungen darstellen, sie sind also medizinisch nicht notwendig. Werden die Maßnahmen direkt durchgeführt, also mittels Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik, so spricht man von direkten Zahnverbreiterungen.
Die Schmelz-Dentin-Adhäsiv-Technik ist ein Verfahren, das erst nach dem Inkrafttreten der GOZ zur Praxisreife gelangte und somit in der Regel unter die Analogabrechnung fällt. Diese gilt allerdings nur für Leistungen, die medizinisch notwendig sind. Somit kann eine direkte kosmetische Zahnverbreiterung mittels SDA-Technik nicht analog abgerechnet werden. Für einen Kassenpatienten greift hier auch nicht die Mehrkostenregelung nach § 28 SGB V, bei dem die vertragszahnärztliche Füllung als Sachleistung über die Krankenkasse abgerechnet werden kann.
Abrechnung als Verlangensleistung möglich
Für Leistungen, für die es in GOZ und GOÄ keine Gebühren gibt und die auch nicht medizinisch notwendig sind, kommt der § 2 Abs. 3 der GOZ zum Ansatz. Dieser besagt: „Auf Verlangen des Zahlungspflichtigen können Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2, die weder im Gebührenverzeichnis (Anlage) noch im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte enthalten sind, und ihre Vergütung abweichend von dieser Verordnung in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden ...“.
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