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  • 05.01.2011 | Zystenentfernung

    Die korrekte und vollständige Abrechnung der Entfernung von Zysten - was ist zu beachten?

    Zysten bestehen aus einer bindegewebigen Kapsel, dem Zystenbalg, der zum Hohlraum hin in der Regel mit Epithel bekleidet ist. Die Entfernung geschieht zum einen als selbstständige Leistung, häufiger jedoch im Zusammenhang mit einer Zahnentfernung - durch Osteotomie - oder einer Wurzelspitzenresektion. Zysten werden häufig als Zufallsbefund im Röntgenbild entdeckt. Allerdings ist eine eindeutige Diagnose einer Zyste allein anhand des Röntgenbildes nicht immer möglich. In unklaren Fällen muss eine histologische Untersuchung nach dem operativen Eingriff erfolgen.  

    Zystektomie und Zystostomie

    Eine Zystektomie als selbstständige Leistung wird dann nach der Bema-Nr. 56a abgerechnet, wenn es sich entweder um zahnlose Knochenzysten handelt oder als zusätzlicher Eingriff nach Extraktion des die Zyste verursachenden Zahnes. Auch die Entfernung von Weichteilzysten - zum Beispiel Mukozele einer Lippendrüse - kann nach Nr. 56a abgerechnet werden. Bei der Zystektomie wird der Zystenbalg vollständig entfernt.  

     

    Bei der Zystostomie bleibt der Zystenbalg teilweise erhalten. Sie kommt grundsätzlich nur bei sehr großen Zysten in Frage. Das Zystenepithel wandelt sich in der eröffneten Zystenhöhle mit Kontakt zur Mund- bzw. Nasenhöhle in normales Schleimhautepithel um. Bei der Wundbehandlung werden dann häufig Obturatoren eingesetzt.  

    Die Entfernung odontogener und radikulärer Zysten

    Die Entfernung odontogener Zysten findet häufig im Zusammenhang mit der Entfernung von Zähnen oder Wurzelspitzenresektionen statt. Verlagerte, retinierte oder impaktierte Zähne stellen oft den Ausgangspunkt einer follikulären Zyste dar. Verursacher radikulärer Zysten können impaktierte Wurzelreste sein, deren Entfernung auch nach Bema-Nr. 48 abgerechnet wird.  

     

    Beim Vorliegen einer radikulären Zyste besteht die Möglichkeit, den verursachenden Zahn weiterhin zu erhalten, indem eine Wurzelspitzenresektion durchgeführt wird. In diesen Fällen wird statt der Nr. 56a/b die geringer bewertete Leistung nach Nr. 56c/d abgerechnet. Diese Leistungen sind deshalb geringer bewertet, weil ein Teil des chirurgischen Eingriffs schon mit der Gebühr für die Ost/WSR abgegolten ist.  

     

    Nach den Bestimmungen des Bema zur Nr. 56 ist das Entfernen von Granulationsgewebe und kleinen Zysten nicht nach Nr. 56 abrechnungsfähig, da sich bei der Auskratzung der Alveole mit einem scharfen Löffel im Rahmen dieser Eingriffe nur ein geringer Mehraufwand ergibt.  

    Zystenentfernung bei Osteotomie oder Wurzelspitzenresektion

    Die Entfernung einer Zyste im Zusammenhang mit einer Osteotomie oder einer Wurzelspitzenresektion kann dann berechnet werden, wenn der operative Eingriff deswegen erweitert werden musste (zum Beispiel zusätzlich Knochen abgetragen wurde). Ist die Zyste an der Zahnwurzel fixiert oder kann sie mit dem scharfen Löffel aus der Alveole entfernt werden, ist dies im Leistungsumfang der Ost/WR enthalten.  

     

    Kommt es im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsprüfung zu einer Überprüfung der Leistungen nach Nrn. 56 c oder d, dann muss der Umfang der Zystenentfernung radiologisch bzw. durch histologischen Befund nachweisbar sein. Die Röntgenaufnahme oder der Befund belegen dann die Größe der Zyste und gelten als Beleg dafür, dass die Zystenentfernung tatsächlich den Umfang der Operation erweitert hat.  

    Die Abrechnung der Wundbehandlung

    Die Erstversorgung der Wunde ist mit der Gebühr für die operative Leistung (Nrn. 56a bis d) abgegolten. Dazu gehören das Auskratzen von Granulationsgewebe, das Tamponieren oder der Nahtverschluss. Ebenso ist die Blutstillung Leistungsbestandteil, sofern diese das übliche Maß nicht überschreitet. Werden im Zusammenhang mit der Op zusätzliche Maßnahmen zur Blutstillung erforderlich, die das übliche Maß überschreiten, so kann die Nr. 36 zusätzlich zur Behandlung abgerechnet werden.  

     

    Voraussetzung für die Abrechnung ist, dass die Blutung das normale Maß übersteigt und die Blutstillung wegen ihrer Intensität oder ihrer Zeitdauer mit einem erheblichen Aufwand erfolgt (Achtung, zusätzlichen Zeitaufwand dokumentieren!). Kommt es zu einer so starken Blutung, dass der operative Eingriff unterbrochen werden muss, um die Blutung durch das Abbinden oder Umstechen eines Gefäßes oder durch Knochenbolzung zu stillen, dann kann die Nr. 37 (Nbl2) zusätzlich berechnet werden.  

    Auffüllen großer Knochenhöhlen im Rahmen der Zystektomie

    Bei der Zystektomie großer Zysten, die einen ausgedehnten Hohlraum im Knochen hinterlassen, ist es angezeigt, die Knochenhöhle einzuengen oder aufzufüllen. Das Auffüllen solch großer Knochenhöhlen geht über die gewöhnliche Wundversorgung hinaus und kann dann zusätzlich nach den Nrn. Ä2253 bis Ä2255 (Knochentransplantation) oder bei sehr großen Defekten nach Nr. Ä2442 (Implantation alloplastischen Materials zur Weichteilunterfütterung als selbstständige Leistung) abgerechnet werden.  

    Abrechnung einer Verbandplatte zur Abdeckung der Wunde

    Muss zur Abdeckung der Operationswunde eine Verbandplatte eingesetzt werden, so wird diese nach der GOÄ-Nr. 2700 abgerechnet. Im Rahmen der konservierend-chirurgischen Behandlung erfolgt die Abrechnung entweder auf dem Kieferbruch-Abrechnungsformular oder über die konservierend-chirurgische Abrechnung (DTA). Bei der Abrechnung über DTA können die Material- und Laborkosten unter den Bema-Nrn. 603 (Praxislabor) oder 604 (Fremdlabor) zusätzlich abgerechnet werden.  

    Porto und Verpackung

    Muss eine histologische Untersuchung des Zystengewebes erfolgen, sind die Portokosten für den Versand nach Bema-Nr. 602 zusätzlich zum Eingriff abrechenbar. Das Versandmaterial wird meistens von den histologischen Instituten gestellt. Ansonsten ist es ebenfalls über Nr. 602 abrechenbar.  

    Operationen ausgedehnter Kieferzysten

    Wenn Zysten operiert werden, die sich über einen Bereich von mehr als drei Zähnen oder einer vergleichbaren Größe im unbezahnten Bereich erstrecken, können diese im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung nach den Nrn. Ä2655 bis Ä2658 abgerechnet werden. Der Umfang der Zyste lässt sich radiologisch belegen. Dazu zwei Beispiele:  

     

    Erstes Beispiel

    Verlagerter Zahn 13 in das Gaumendach, kleine follikuläre Zyste. Entfernung des Zahnes durch Osteotomie, Auskratzen der Zyste, Wundtoilette, Naht, Verbandplatte  

    Zahn  

    Anzahl  

    Geb.-Nr.  

    Leistung  

    13  

    1  

    I  

    Infiltrationsanästhesie  

    13  

    1  

    Ost 2  

    Entfernen eines verlagerten und/oder retinierten Zahnes, Zahnkeimes oder impaktierten Wurzelrestes durch Osteotomie*  

    13  

    1  

    Ä2700  

    Verbandsplatte  

     

     

    603/604  

    Eigen-/Fremdlabor  

     

     

    602  

    Versandkosten  

    * Für das Auskratzen des Zystenbalgs kann die Bema-Nr. 56 nicht zusätzlich abgerechnet werden.  

    Zweites Beispiel

    Der Zahn 46 ist nicht erhaltungswürdig und soll entfernt werden. An einer Wurzel befindet sich eine radikuläre Zyste, die den Mandibularkanal berührt.  

    Zahn  

    Anzahl  

    Geb.-Nr.  

    Leistung  

    46  

    1  

    L1  

    Leitungsanästhesie  

    46  

    1  

    Ost1  

    Entfernen eines Zahnes durch Osteotomie  

    46  

     

     

    Resektion der Alveole  

    46  

    1  

    Zy3  

    Operation einer Zyste durch Zystektomie in Verbindung
    mit einer Osteotomie  

     

     

    602  

    Versandkosten  

    * Das OP-Gebiet wurde durch Resektion der Alveole erweitert. Zy3 (Nr. 56c) ist zusätzlich berechenbar.  

    Weiterführender Hinweis

    • Weitere Informationen enthält „Abrechnung aktuell“ Nr. 1/2007, S. 15 ff., unter dem Titel „Behandlung einer follikulären Zyste mit Entfernung des verlagerten Zahnes“.

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2011 | Seite 6 | ID 141271