· Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
Beihilfe: Beschränkung auf „zwei je Kieferhälfte“ erstreckt sich nicht auf provisorische Implantate!
| Erstreckt sich eine in der Beihilfeverordnung geregelte Beschränkung der Beihilfefähigkeit implantologischer Zahnarztleistungen auf zwei Implantate pro Kieferhälfte auch auf „provisorische Implantate“? Diese Frage hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in einem Beschluss vom 3. Mai 2012 verneint und eine Beihilfestelle dazu verurteilt, einem Patienten, der zwei dauerhafte und ein provisorisches Implantat eingesetzt bekam, für das provisorische Implantat weitere Beihilfe zu gewähren (Az: 2 S 156/12, Abruf-Nr. 122828 ). |
Der Fall
Bei der Ehefrau eines beihilfeberechtigten Beamten wurden unter anderem die Zähne 44 und 48 gezogen und in regio 44 und 46 zwei Implantate eingesetzt. Im Bereich des ebenfalls fehlenden Zahnes 45 wurde - zur Abstützung der Prothese - ein zusätzliches „provisorisches Implantat“ eingesetzt, das nach den Ausführungen des behandelnden Zahnarztes eine „bessere und schonendere Einheilung der bleibenden Implantate ohne Prothesendruck mit sofortiger Stabilisierung der vorhandenen Prothese“ ermöglichte.
Das zuständige Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg erkannte lediglich zwei Drittel des Rechnungsbetrags als beihilfefähig an. Zur Begründung führte das Amt an, dass es sich auch bei dem „provisorischen Implantat“ in regio 45 um ein Implantat im Sinne der Beihilfeverordnung handele, sodass die Aufwendungen für die betreffende Kieferhälfte insgesamt nur in Höhe von zwei Drittel beihilfefähig seien.
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