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  • · Nachricht · Endodontische Leistungen

    Wie kann man auf Erstattungsprobleme reagieren?

    | Die GOZ 2012 wurde bei ihrer Novellierung im Bereich der Endodontie nahezu nicht geändert. Anerkannte und häufig praktizierte Verfahren wie die photodynamische Therapie, der präendodontische Aufbau, die Entfernung einer bestehenden Wurzelfüllung im Rahmen von Revisionsbehandlungen etc. sind auch in der aktuellen GOZ nicht zu finden. Diese Leistungen werden jedoch tagtäglich in deutschen Zahnarztpraxen erbracht. In den meisten Fällen handelt es sich hierbei um zeitaufwendige Verfahren, die selbstverständlich auch in der Honorierung ihren Niederschlag finden müssen. |

    Empfehlungen von DGET, BZÄK und Beratungsforum

    Durch die Neuregelung des § 6 Abs. 1 GOZ hat der behandelnde Zahnarzt die Möglichkeit, selbstständige und medizinisch notwendige Leistungen, die nicht in der GOZ oder GOÄ enthalten sind, als Analogleistungen in Ansatz zu bringen. Als Alternative besteht ansonsten bei schwierigen und zeitaufwendigen Wurzelkanalbehandlungen nur die Möglichkeit, eine Honorarvereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ mit dem Patienten zu treffen und somit ein Honorar oberhalb des 3,5-fachen Gebührensatzes zu vereinbaren.

     

    Die DGET (Deutsche Gesellschaft für Endodontologie und Traumatologie) hat kurz nach Inkrafttreten der GOZ 2012 eine Mitteilung zur Abbildung der endodontologischen Leistungen in der GOZ 2012 veröffentlicht. Sie weist darauf hin, dass spezielle oder auch neuere endodontologische Therapien oder Verfahren weiterhin in der GOZ fehlen und somit nur die Analogberechnung bleibt. Folgende Leistungen werden unter wissenschaftlichen Aspekten erläutert (Auflistung nicht abschließend): Entfernung von vorhandenen Wurzelfüllmaterialien aus dem Wurzelkanal; Entfernung eines Instrumentenfragments aus dem Wurzelkanal; Behandlung von Perforationen und weit offenem Apex.

     

    Mit den Analogleistungen in der Endodontologie hat sich auch die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) befasst. Sie führt in ihrer Liste (Stand: 19. Februar 2015) folgende, die Endodontie betreffenden Analogleistungen auf: Devitalisation; endodontische Stabilisierung eines Zahnes im Knochen; Entfernen alten, definitiven Wurzelfüllmaterials; Entfernung eines frakturierten Wurzelkanalinstrumentes/Entfernung von intrakanalären Fremdkörpern; postendodontischer Aufbau mit Stiftaufbau ohne Krone; präendodontischer Aufbau zur sterilen Offenhaltung der Kanaleingänge; Verschluss einer Perforation bei weit offenem Apex oder bei via falsa/Apexifikation (zum Beispiel mittels MTA); Entfernung nekrotischen Pulpengewebes; Mortalamputation an einem bleibenden Zahn; medikamentöse Einlage nach Trepanation ohne GOZ-Nrn. 2360, 2380 oder 2410 in gleicher Sitzung (zum Beispiel im Notdienst).

     

    Die Beschlüsse 6 bis 11 des GOZ-Beratungsforums - bestehend aus Vertretern von PKV-Verband, Beihilfe und BZÄK - befassen sich mit der Endodontologie und bestätigen die Möglichkeit der Analogabrechnung folgender Leistungen: Verschluss atypisch weiter apikaler Foramina unter Verwendung von MTA; Verschluss innerhalb des Parodontiums gelegener Perforationen des Wurzelkanalsystems; Entfernung frakturierter Wurzelkanalinstrumente aus dem Wurzelkanalsystem; Entfernung nekrotischen Pulpengewebes.

     

    Des Weiteren befasst sich das Beratungsforum mit den Materialkosten in der Endodontologie und bestätigt, dass bezugnehmend auf die BGH-Entscheidung vom 27. Mai 2014 (Az. III ZR 264/03) folgende Materialien zusätzlich zur GOZ-Nr. 2440 berechnet werden können: ProRoot MTA® im Zusammenhang mit der Berechnung der GOZ-Nr. 2440; Harvard MTA OptiCaps® im Zusammenhang mit der Berechnung der GOZ-Nr. 2440. Den vollständigen Wortlaut der Beschlüsse finden Sie auf der Homepage der BZÄK unter der Rubrik „Kommentar“.

     

    Die Laseranwendung ist mit dem Zuschlag Nr. 0120 geregelt. Er kann für die Wurzelkanalsterilisation jedoch nur dann berechnet werden, wenn in derselben Sitzung die Wurzelkanalaufbereitung nach GOZ-Nr. 2410 in Ansatz gebracht wird. Für jede weitere Wurzelkanalsterilisation mittels Laser ist nach Abschluss der mechanischen Wurzelkanalaufbereitung in einer separaten Sitzung eine Analoggebühr ansetzbar (Voraussetzung: selbstständige Leistung).

     

    Es wird auch immer wieder diskutiert, ob umfangreiche Spülungen des Wurzelkanalsystems (Spülprotokoll) analog berechnet werden können. Die BZÄK äußert sich zu diesem Thema dahingehend, dass die Maßnahme einen erhöhten Aufwand darstellt und in die Gebührenbemessung einfließen sollte.

    Kürzungen der Kostenträger: Gegenargumente

    Leider resultieren aus den Analogberechnungen viele Kürzungen der Kostenträger, so zum Beispiel beim präendodontischen Aufbau. Die privaten Kostenträger wandeln die Ziffer in den meisten Fällen in die GOZ-Nr. 2180 um. Dieser Kürzung sollte auf jeden Fall widersprochen werden, da der Leistungstext der Nr. 2180 „Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone“ lautet. Ziel des präendodontischen Aufbaus ist jedoch die sterile Offenhaltung der Kanaleingänge. Die Leistung hat somit das primäre Ziel „Durchführung der Wurzelkanalbehandlung“.

     

    Der Kürzung des Kostenträgers kann wie folgt entgegnet werden: „In den meisten Fällen sind Wurzelkanalbehandlungen die notwendige Folge einer Karies, die sich im Zahn ausgebreitet hat. Oft geht dadurch sehr viel Hartsubstanz verloren, sodass nur noch dünne Außenlamellen vom Zahn zurückbleiben. Damit ein guter Zugang zu den Wurzelkanälen gewährleistet werden kann, ist ein präendontischer Aufbau medizinisch notwendig.“ Die von der Versicherung erstattete GOZ-Nr. 2180 ist für den „präendodontischen Aufbau“ nicht vorgesehen. Sie lautet „Vorbereitung eines zerstörten Zahnes mit plastischem Aufbaumaterial zur Aufnahme einer Krone“. Der präendodontische Aufbau dient nicht zur „Aufnahme einer Krone“, sondern zum „Aufbau vor endodontischen Behandlungen“. Folglich trifft die Nr. 2180 nicht zu.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Die Stellungnahme der DGET kann auf der Website (www.dget.de) unter der Rubrik „Für Zahnärzte“- hier unter „Wissenschaftliche Mitteilungen“ - abgerufen werden.
    Quelle: ID 43448970