· Fachbeitrag · Prüfverfahren
NUB: Bewertung, Prüfung und Kostenübernahme
von Dental-Betriebswirtin und ZMV Birgit Sayn, Leverkusen, sayn-rechenart.de
| Unter neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (NUB) versteht man Methoden, deren (zahn-)medizinische Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit noch nicht eindeutig nachgewiesen sind. NUB sind kein Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Daher dürfen die Krankenkassen hierfür grundsätzlich keine Kosten übernehmen. |
Kriterien der Bewertung von NUB
§ 135 Sozialgesetzbuch (SGB) V regelt die Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden unter dem Gesichtspunkt der Qualitätssicherung in der ambulanten vertrags-(zahn-)ärztlichen Versorgung. Mit unterschiedlichen Regelungsmechanismen soll die Norm die Versicherten vor etwaigen gesundheitlichen Risiken, die Versichertengemeinschaft vor unwirtschaftlichen Behandlungen schützen.
Nach § 135 Abs. 1 SGB V dürfen NUB in der vertragszahnärztlichen Versorgung zulasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) Empfehlungen in Form von Richtlinien nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SGB V abgegeben hat. Die Erarbeitung solcher Richtlinien muss von einem Unparteiischen nach § 91 Abs. 2 S. 1 SGB V beantragt werden. Dazu gehören die KZBV, die KZVen, der Spitzenverband Bund der Krankenkassen oder anerkannte Patientenvertretungsorganisationen. Die Erbringung und Verordnung von Leistungen oder Maßnahmen soll eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn nach allgemein anerkanntem Stand der medizinischen Erkenntnisse der diagnostische oder therapeutische Nutzen, die medizinische Notwendigkeit oder die Wirtschaftlichkeit nicht nachgewiesen sind.
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