· Fachbeitrag · Versicherungsrecht
Verfahren für Krankenversicherte aus dem EU-Ausland geändert - aber nicht für Zahnärzte
| Derzeit wird viel über Änderungen in der „Vereinbarung zur Anwendung der europäischen Krankenversicherungskarte“ (Anlage 20 Bundesmantelvertrag-Ärzte) zum 01.07.2017 berichtet. Danach entfallen die bisher verwendeten Muster 80 und 81 für Ärzte. Diese Änderungen gelten aber nicht für Zahnärzte - darauf weist die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) explizit per Rundschreiben von 05.07.2017 an die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen hin. |
Die Änderungen seit dem 01.07.2017 im ärztlichen Bereich
Im ärztlichen Bereich ist Muster 80, das bisher für die Dokumentation des Behandlungsanspruchs eines im europäischen Ausland Versicherten verwendet wurde, entfallen. Stattdessen reicht jetzt eine Kopie der Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) bzw. der provisorischen Ersatzbescheinigung als Dokumentation des Behandlungsanspruchs aus. Zudem ist die bisherige Verpflichtung des Arztes zur Kopie des Identitätsnachweises (Ausweis bzw. Reisepass) entfallen. Das alte Muster 81 wird durch ein neues Patientenformular ersetzt, das mit dem Praxisverwaltungssystem erzeugt werden kann.
Die Erklärung der KZBV
In ihrem Schreiben von 05.07.2017 erklärte die KZBV, dass diese Verfahrensumstellung nicht für die vertragszahnärztliche Versorgung gilt. Da bleibe alles wie bisher: Die (Formular-)Muster 80 und 81 sind somit auch weiterhin für die Versorgung und Abrechnung von im EU-Ausland krankenversicherten Personen maßgeblich und werden von den Zahnarztpraxen hierfür benötigt. Sie sind daher nicht durch das neue Formular aus der vertragsärztlichen Versorgung zu ersetzen.
|
Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (DVKA) hat in Zusammenarbeit mit dem GKV-Spitzenverband und der KZBV „Hinweise zur vertragszahnärztlichen Versorgung von Personen, die im Ausland versichert sind“ erarbeitet. Danach gilt Folgendes:
|