· Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
AG Düsseldorf: GOZ-Nr. 2197 ist neben GOZ-Nr. 2100 abrechenbar
| Das Amtsgericht ( AG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 21. Januar 2016 (Az. 27 C 3179/14, Abruf-Nr. 146366 ) entschieden, dass die GOZ-Nr. 2197 (adhäsive Befestigung) neben Füllungsleistungen abrechenbar ist. Damit hat das Amtsgericht entgegen der Ansicht der privaten Krankenversicherungen entschieden. |
Im vorliegenden Fall konnte sich die „ZA Zahnärztliche Abrechnungsgesellschaft AG“ in Düsseldorf mit ihren Argumenten gegen die PKV durchsetzen. Im Streitfall ging es konkret um die Nebeneinanderberechnung der GOZ-Nrn. 2197 und 2100 „Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik (Konditionieren)“, was laut Auffassung des AG Düsseldorf zulässig ist.
Nach dem Urteil des Amtsgerichts Bonn aus dem Jahre 2014 (Az. 116 C 148/13, Abruf-Nr. 142528) ist dies die zweite Entscheidung, die zu diesem Ergebnis kommt. Es gibt allerdings auch gegenteilige gerichtliche Entscheidungen - und dieses Urteil stellt ebenfalls nur eine Einzelfallentscheidung dar. Auch die Bundeszahnärztekammer vertritt in ihrem Kommentar die Auffassung, dass die GOZ-Nr. 2197 nicht neben Füllungsleistungen berechnungsfähig ist.
PRAXISHINWEIS | Unabhängig davon werden sich die Zahnärztekammern aufgrund des aktuellen Urteils erneut mit dieser Thematik beschäftigen und ihre Auffassungen prüfen müssen. |