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  • · Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

    BSG: Anspruch einer GKV-Patientin auf Goldfüllungen wegen Quecksilber-Allergie muss nochmal geprüft werden

    | Eine gesetzlich versicherte Patientin litt an einer Allergie, unter anderem auf Quecksilber, so dass Amalgamfüllungen für sie nicht in Betracht kamen. Sie beantragte daher eine zahnärztliche Versorgung mit Einlagefüllungen (Goldinlays), die 3.100 Euro kosten sollten. Die Krankenkasse lehnte jedoch eine Kostenübernahme ab, weil Einlagefüllungen keine Vertragsleistung sind, und wollte nur die Kosten für Amalgamfüllungen (ca. 340 Euro) erstatten. Die Patientin klagte daraufhin vor den Sozialgerichten in allen Instanzen. |

     

    Das Bundessozialgericht (BSG) konnte in letzter Instanz am 2. September 2014 (Az. B 1 KR 3/13 R) nicht abschließend über den Anspruch auf Erstattung der Kosten einer Versorgung mit Goldinlays entscheiden. Wenn es zu den Goldfüllungen wegen der Allergie der Patientin keine Alternativen gibt, müssen die Kosten von der Krankenkasse erstattet werden. Das Sächsische LSG muss sich daher nochmals mit diesem Fall befassen und prüfen, ob alternative Materialien in Betracht kommen.

    Quelle: ID 42937438