07.01.2015 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
BSG: Auch bei besonderen medizinischen Gründen für Zahnersatz bleibt die Erstattung auf Festzuschüsse begrenzt
| Auch besondere medizinische Gründe für eine Versorgung mit Zahnersatz führen nicht dazu, dass Versicherte von ihrer Krankenkasse eine über den Festzuschuss hinausgehende Kostenerstattung oder gar die komplette Übernahme der Behandlungskosten beanspruchen können. So urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am 2. September 2014 im Falle der umfangreichen prothetischen Versorgung einer an einer angeborenen doppelseitigen Lippen-Kiefer-Gaumenspalte mit Nichtanlage etlicher Zähne leidenden jungen Frau, die auf eine volle Kostenübernahme klagte (Az. B 1 KR 12/13 R). |
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