· Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
BSG: Honorarbegrenzung bei Doppelabrechnungenin Praxisgemeinschaften rechtmäßig
von RA, FA für Medizinrecht und für Sozialrecht Dr. Stefan Stelzl, Stuttgart
| Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 27. Juni 2012 entschieden: Eine Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) handelt rechtmäßig, wenn sie bei zahnärztlichen Praxisgemeinschaften Doppelabrechnungen auf höchstens fünf Prozent der Behandlungsfälle begrenzt (Az: B 6 KA 36/11 R). |
Der Hintergrund
Bei einer Praxisgemeinschaft handelt es sich um einen organisatorischenZusammenschluss von zwei oder mehreren Zahnärzten, die ihre Tätigkeit in gemeinsamen Praxisräumen ausüben und gegebenenfalls auch gemeinsam Personal beschäftigen. Die beteiligten Zahnarztpraxen bleiben jedoch eigenständig und treten gegenüber Patienten und der KZV getrennt auf. Jede Praxis behandelt grundsätzlich nur ihren eigenen Patientenstamm und rechnet selbstständig gegenüber Patienten und der KZV ab.
Eine gegenseitige Vertretung erkennen die Gerichte nur in „echten Vertretungsfällen“ - wegen Urlaub, Krankheit oder Fortbildung - oder bei berechtigter Überweisung aus triftigem Grund an. So sollen Doppelabrechnungen innerhalb der Praxisgemeinschaft („Zahnarzt-Hopping“) vermieden werden.
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