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  • 26.04.2016 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    BSG: Krankenkasse versäumt dreiwöchige Genehmigungsfrist für beantragte Leistungen – und muss zahlen

    | Laut § 13 Abs. 3a SGB V muss eine Krankenkasse innerhalb von drei Wochen über den Antrag eines GKV-Patienten entscheiden, ansonsten gelten die Leistungen als genehmigt und der Patient hat Anspruch auf Kostenerstattung (sogenannte „Genehmigungsfiktion“). Dies kann selbst dann gelten, wenn es sich um Leistungen außerhalb des GKV-Leistungskatalogs handelt. So urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am 8. März 2016 (Az. B 1 KR 25/15 R). |