26.04.2016 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
BSG: Krankenkasse versäumt dreiwöchige Genehmigungsfrist für beantragte Leistungen – und muss zahlen
| Laut § 13 Abs. 3a SGB V muss eine Krankenkasse innerhalb von drei Wochen über den Antrag eines GKV-Patienten entscheiden, ansonsten gelten die Leistungen als genehmigt und der Patient hat Anspruch auf Kostenerstattung (sogenannte „Genehmigungsfiktion “). Dies kann selbst dann gelten, wenn es sich um Leistungen außerhalb des GKV-Leistungskatalogs handelt. So urteilte das Bundessozialgericht (BSG) am 8. März 2016 (Az. B 1 KR 25/15 R). |
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