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  • · Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

    Erneutes positives Urteil für Zahnärzte: Die GOZ-Nr. 2197 ist neben der Nr. 2100 abrechenbar

    | In einem aktuellen Urteil hat das Amtsgericht Düsseldorf jetzt entschieden, dass die GOZ-Nr. 2197 (Adhäsive Befestigung) neben Füllungsleistungen (hier GOZ-Nr. 2100) entgegen der Ansicht der privaten Krankenversicherungen (PKV) abrechenbar ist ( Urteil vom 21. Januar 2016, Az. 27 C 3179/14 ). |

     

    Erfreulicherweise hat das Amtsgericht nun zu Gunsten der Zahnärzteschaft entschieden: Die Nr. 2197 ist neben der Nr. 2100 („Präparieren einer Kavität und Restauration mit Kompositmaterialien, in Adhäsivtechnik - Konditionieren)“ abrechenbar. „Alle fachlichen Stellungnahmen haben unsere Argumente bestätigt“, sagt Dr. Daniel von Lennep, Zahnarzt und Vorstand der ZA AG. „Jetzt ist das Gericht unseren Argumenten ebenfalls gefolgt.“

     

    Das jetzt erstrittene Urteil ist nach der ersten Entscheidung aus dem Jahre 2014 (Amtsgericht Bonn, Az. 116 C 148/13) nun die zweite gerichtliche Klärung zu dieser Thematik und ein großer Erfolg für den Berufsstand. Dr. von Lennep: „Zahnärzte können sich bei der Abrechnung der GOZ-Nr. 2197 neben der Nr. 2100 nun zu Recht auf diese Urteile berufen. Auch eine Ablehnung der Erstattung durch private Krankenversicherungen wird nun deutlich schwieriger“.

     

    Quelle: ZA Zahnärztliche Abrechnungsgesellschaft AG

    Quelle: ID 43850501