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  • · Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

    OLG Koblenz: Abbruchs eines Wurzelkanalinstruments war kein Behandlungsfehler

    von RA und FA für MedR Norman Langhoff, Berlin, www.rbs-partner.de

    | In einem Urteil vom 23. September 2015 hat das OLG Koblenz sich zu den Anforderungen an die Aufklärung bei Zahnextraktionen geäußert und einen Behandlungsfehler infolge des Abbruchs eines Wurzelkanalinstruments verneint (Az. 5 U 603/15, Abruf-Nr. 146397). |

    Der Sachverhalt

    Der Zahnarzt hatte beim Patienten am Zahn 17 eine Wurzelbehandlung durchgeführt, in deren Verlauf ein Behandlungsinstrument unentdeckt abbrach und im Wurzelkanal verblieb. Der Patient hat den Zahnarzt später noch viermal aufgesucht, bevor er sich den Zahn 17 bei einem anderen Behandler ziehen ließ. Er machte geltend, die Behandlung sei fehlerhaft gewesen, da vor allem wegen fehlender bildgebender Diagnostik die abgebrochene Instrumentenspitze unentdeckt geblieben sei und er deshalb Schmerzen habe erleiden müssen. Außerdem sei weder vor der Wurzelkanalbehandlung noch nach dem - unerkannten - Bruch des Behandlungsinstruments über die Alternative einer Extraktion des Zahns aufgeklärt worden. Die auf ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.100 Euro und Erstattung der Folgebehandlungskosten - knapp 2.000 Euro für das Setzen eines Implantats - gerichtete Klage wurde in erster Instanz abgewiesen. Das OLG Koblenz hat die Berufung zurückgewiesen.

    Die Entscheidung

    Das OLG Koblenz bestätigte das Sachverständigengutachten. Danach stelle das Abbrechen eines Teils des Wurzelkanalinstruments eine Komplikation dar, die auch bei ordnungsgemäßem Vorgehen auftreten könne. Ob der teilweise Abbruch hätte auffallen müssen, könne offenbleiben, denn es stehe fest, dass das abgebrochene Teil im Wurzelkanal verbleiben konnte. Nach den Ausführungen des Sachverständigen werde hierdurch keine Entzündung ausgelöst und ein Verbleib könne nur dann kritisch werden, wenn die abgebrochenen Instrumente weit über die Wurzelspitze hinaus überstehen (was sich aus dem Röntgenbild nicht ergebe). Ein Versuch, das abgebrochene Teil zu entfernen, wäre daher nicht sinnvoll gewesen. Das im Wurzelkanal verbliebene Teil habe auch keine Schmerzen verursachen können. Für den Erhalt des Zahns habe das verbliebene Wurzelkanalinstrument keine Rolle gespielt.

     

    Quelle: ID 43929676