25.04.2017 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
OLG München: Langzeitprovisorium nach zwei Monaten nicht mehr nutzbar – da geht der Honoraranspruch verloren
| Ein Zahnarzt verliert seine Honoraransprüche, wenn der von ihm angefertigte Zahnersatz für den Patienten vollkommen unbrauchbar ist und daher neu hergestellt werden muss. Doch wann ist ein Langzeitprovisorium, das ja nur vorübergehend eingesetzt wird, als unbrauchbar und wertlos anzusehen? In einem aktuellen Fall kam Oberlandesgericht (OLG) München zum Ergebnis, dass der Honoraranspruch verloren geht, wenn das Langzeitprovisorium nach zwei Monaten Tragedauer nicht mehr brauchbar ist (Urteil vom 15.02.2017, Az. 3 U 2991/16, Abruf-Nr. 192498 ). |
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