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  • · Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

    VG Regensburg: Die GOZ-Nr. 2197 ist neben der GOZ-Nr. 6100 abrechenbar und beihilfefähig

    | Das Verwaltungsgericht Regensburg hat am 26. Januar 2015 (Az. RO 8 14.1888) entschieden, dass im Urteilsfall im Zusammenhang mit einer kieferorthopädischen Behandlung neben der GOZ-Nr. 6100 (Eigliederung eines Klebebrackets) auch Aufwendungen der GOZ-Nr. 2197 (Adhäsive Befestigung) beihilfefähig sind. Das Gericht folgt damit der Entscheidung des Landgerichts Hildesheim vom 24. Juli 2014 (Az. 1 S 15/14 du 81 C 91/13). |

     

    Das Verwaltungsgericht begründet dies im Urteil wie folgt:

     

    „Die GOZ-Nr. 6100 betrifft die ‚Eingliederung eines Klebebrackets zur Aufnahme orthodontischer Hilfsmittel‘ und ist mit 165 Punkten bewertet. Die GOZ-Nr. 2197 erfasst die ‚Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer etc.)‘ und ist mit 130 Punkten bewertet.

     

    Nach dem Empfängerhorizont spricht bereits der Wortlaut der GOZ-Nr. 2197 für eine Anwendung auch im Zusammenhang mit der GOZ-Nr. 6100. Ein Ausschluss der GOZ-Nr. 2197 folgt nicht daraus, dass sich die GOZ-Nr. 6100 auf ‚Klebe‘brackets bezieht. Die GOZ-Nr. 6100 legt sich vielmehr hinsichtlich der Art und Weise der Eingliederung nicht fest. Soweit die Beklagtenseite meint, die Begriffe Adhäsivtechnik und Klebetechnik seien synonym zu verstehen, folgt dem das Gericht nicht. Unstreitig werden Brackets geklebt. Im Gegensatz zum Einsatz (klassischer) Kunststoff- oder Zementkleber erfordert jedoch die adhäsive Klebetechnik einen Mehraufwand, insbesondere im Hinblick auf die Vorbehandlung (Konditionierung) von Schmelz und Dentin mit Säuren und den Auftrag eines Primers (‚Grundierer‘). Unter diesem Gesichtspunkt hat die GOZ-Nr. 2197 unstreitig Zuschlagscharakter.

     

    Ein Punktevergleich der beiden Positionen zeigt, dass bei Anwendung der Adhäsivtechnik für die sonstigen Tätigkeiten bei der Eingliederung eines Klebebrackets - selbst wenn dann die klassische Klebeprozedur entfällt - nur noch ein geringer (offensichtlich nicht angemessener) Punktwert verbleiben würde. Eine Wertigkeit des Mehraufwandes bei der Adhäsivtechnik lässt sich im Übrigen einem Vergleich der GOZ-Nrn. 2050 und 2060, 2070 und 2080,2090 und 2100 sowie 2110 und 2120 entnehmen.“

    Quelle: ID 43320832