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VGH Baden-Württemberg kontra BZÄK-Auffassung: Trepanation nach Nr. 2390 nicht neben Nrn. 2410 und 2440 berechenbar
| Seit Novellierung der GOZ zum 1. Januar 2012 vertreten Kostenerstatter wieder vermehrt die Auffassung, die Trepanation nach Nr. 2390 sei neben den Leistungen nach den Nrn. 2410 (Wurzelkanalaufbereitung) und 2440 (Füllung eines Wurzelkanals) nicht gesondert berechenbar, da die Leistungsbeschreibung der Nr. 2390 nunmehr ausdrücklich den Zusatz „als selbstständige Leistung“ enthalte. Bestätigt wird diese Auffassung nunmehr durch ein entsprechendes Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 4. April 2014 (Az. 2 S 78/14, Abruf-Nr. 141580 ). |
Der VGH hob damit das anderslautende Urteil der Vorinstanz auf. Zur Begründung führte der VGH aus, der Verordnungsgeber habe seine in der amtlichen Begründung niedergelegte Absicht der eingeschränkten Berechenbarkeit der Trepanationsleistung durch den ausdrücklichen Zusatz „selbstständige Leistung“, der in der Vorgängervorschrift nicht enthalten gewesen sei, hinreichend deutlich niedergelegt. Somit komme es nicht mehr darauf an, ob sich die Berechnungsfähigkeit oder Nichtberechnungsfähigkeit der Nr. 2390 nach dem Zielleistungsprinzip des § 4 Abs. 2 GOZ ergebe. Mit dem Urteil stellt sich der VGH auch gegen die Auffassungen des Kommentars von Liebold/Raff/Wissing und der Bundeszahnärztekammer, die dazu im Mai 2014 in einem Positionspapier Stellung genommen hat (siehe „Downloads/Arbeitshilfen“ unter aaz.iww.de).