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  • · Nachricht · Aktuelle Rechtsprechung

    Zahnbleaching und „Airflow-Verfahren“ nur mit Zahnarzt

    Das OLG Frankfurt am Main hat einer Zahnarzthelferin untersagt, in ihrem eigenen Zahnkosmetikstudio die Durchführung einer Zahnreinigung mittels „Airflow“ und bestimmte Zahnbleachings als selbstständige gewerbliche Tätigkeit ohne Zusammenwirken mit einem Zahnarzt anzubieten.

     

    Geklagt hatte die Landeszahnärztekammer Hessen, die der Ansicht ist, die Beklagte übe in ihrem Studio durch diese Tätigkeiten Zahnheilkunde aus, was nach dem Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG) den Zahnärzten vorbehalten sei. Die beklagte ausgebildete Zahnarzthelferin, die hauptberuflich bei einem Zahnarzt angestellt ist und das Zahnkosmetikstudio seit einigen Jahren zusätzlich betreibt, ist der Meinung, bei den von ihr angebotenen Dienstleistungen handele es sich um rein kosmetische Anwendungen. Das LG Frankfurt am Main hatte die Klage abgewiesen.

     

    Das OLG Frankfurt am Main hat der dagegen gerichteten Berufung stattgegeben und das Urteil des Landgerichts abgeändert.

     

    Hiernach ist es der Beklagten nunmehr verboten, ohne Zusammenwirken mit einem Zahnarzt Zahnbleachings vorzunehmen, es sei denn das Bleaching erfolgt mit sog. „Massmarket-Produkten“, bei denen der Wasserstoffperoxidgehalt 6% nicht übersteigt. Darüber hinaus ist es der Beklagten untersagt, selbstständig - also ohne Zusammenwirken mit einem Zahnarzt - Zahnreinigungen mittels eines Wasserpulverstrahlgeräts („Airflow“) vorzunehmen.

     

    Gegen das Urteil kann die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH einlegen.

     

    Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, Urt. v. 29.10.2010 - 3-12 O 31/10

     

    Quelle: Rechtsportal Juris

    Quelle: ID 32499440