· Fachbeitrag · Honorar
OLG Celle: Nur völlige Unbrauchbarkeit von Zahnprothetik führt zum Entfall des Honoraranspruchs
| Wer als Patient eine Krone jahrelang trägt, zeigt deutlich, dass sie für ihn nicht völlig wertlos ist. Daher muss er sie auch bezahlen. Dies ist die Essenz aus zwei aktuellen Entscheidungen des Oberlandesgerichts (OLG) Celle aus dem Februar 2013. |
In dem einen Fall (Urteil vom 4.2.2013, Az. 1 U 50/12, Abruf-Nr. 131186) trug eine Patientin die objektiv mangelhafte Frontzahnprothetik fast neun Jahre lang, in dem anderen - ebenfalls eine Patientin - eine mangelhafte Krone fast sechs Jahre (Beschluss vom 15.2.2013, Az. 1 U 87/12, Abruf-Nr. 131187). Daraus schloss das Gericht jeweils, dass die Prothetik nicht gänzlich unbrauchbar und wertlos gewesen sein kann. Folgendes Zitat aus dem OLG-Urteil ist gleichzeitig das Fazit:
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„Der Honoraranspruch eines Zahnarztes für zahnprothetische Leistungen entfällt wegen seines dienstvertraglichen Charakters nur dann, wenn die erbrachte Leistung nutzlos bzw. völlig wertlos und unbrauchbar ist. Ob das der Fall ist, hängt nicht zuletzt davon ab, ob der Patient die Prothetik nutzt oder nutzen kann.“ |