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  • · Fachbeitrag · Kassenabrechnung

    Bewertungsausschuss beschließt Neuregelung der BEMA-Nr. 13 nach Amalgamverbot

    | Zum 01.01.2025 kommt das EU-weite Amalgamverbot ( AAZ 08/2024, Seite 5 f.) Wie die KZBV per Rundschreiben mitteilt (online iww.de/s11800 ), hat der Bewertungsausschuss die Versorgung mit Füllungen neu geregelt. Die zugehörige BEMA-Nr. 13 wurde leicht aufgewertet, einzelne Unterpositionen wurden gestrichen. Zur Umsetzung informiert AAZ in einem Folgebeitrag. |

     

    • Diese Änderungen sind vorgesehen
    • Die BEMA-Nrn. 13a‒d werden leicht aufgewertet,
    • die BEMA-Nrn. 13e‒h entfallen ersatzlos und
    • die Mehrkostenvereinbarung nach § 28 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V (vgl. Sonderausgabe online unter Abruf-Nr. 49756855) bleibt erhalten.
    • Im Frontzahnbereich
      • ist mit der BEMA-Nr. 13 die Verwendung eines jeden ausreichenden, zweckmäßigen, erprobten und praxisüblichen plastischen Füllungsmaterials abgegolten.
      • sind adhäsiv befestigte Füllungen Gegenstand der vertragszahnärztlichen Versorgung.
    • Im Seitenzahnbereich
      • werden selbstadhäsive Materialien, im Ausnahmefall Bulkfill-Komposite Gegenstand der vertragszahnärztlichen Versorgung.
      • sind plastische Füllungen mit Selbstadhäsiven im Rahmen des Sachleistungsanspruchs zu erbringen.
    • Sowohl im Front- als auch im Seitenzahnbereich gehen Füllungen in Mehrfarbentechnik zur ästhetischen Optimierung weiter über die vertragszahnärztliche Versorgung hinaus und bleiben zuzahlungspflichtig.
     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2024 | Seite 1 | ID 50198183