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  • · Nachricht · Prothetik

    Interimsprothesen im Zusammenhang mit Implantaten ‒ wie abrechnen?

    | FRAGE: „Ein gesetzlich versicherter Patient hat als Ersatz über ein gesetztes Implantat eine einfache Interimsprothese bekommen. Ist diese Prothese eine Regelversorgung oder privat zu berechnen? Ein anderer gesetzlich versicherter Patient hat nach Extraktion eine einfache Interimsprothese bekommen. Nachdem der fehlende Zahn durch ein Implantat ersetzt wurde, wird die Interimsprothese unterfüttert. Wie berechne ich die Unterfütterung?“ |

     

    Antwort: Wird aus implantologischen Gründen ein Interimsersatz hergestellt, so ist dies mit dem Patienten auf rein privater Basis abzurechnen. Es sind dafür keine Festzuschüsse ansetzbar, die Leistungen werden dann nach der GOZ berechnet. Begründung: Die Zahnersatz-Richtlinie gibt vor, dass eine endgültige Versorgung mit Zahnersatz anzustreben ist und in Fällen, in denen eine endgültige Versorgung nicht sofort möglich ist, ein Interimsersatz angezeigt sein kann. Dies bedeutet, dass nur dann, wenn die Planung der Zahnersatz-Versorgung noch nicht endgültig ist, einer Kostenzusage der Krankenkasse für den Interimsersatz nichts entgegensteht.

     

    Wenn aber bereits ein Implantat gesetzt ist, steht die endgültige Versorgungsform fest und die Kasse darf den Zuschuss für das Provisorium nicht geben. Ebenso wird die Befund-Nr. 7.7 für die Teilunterfütterung im zweiten Fall nicht ausgelöst, da noch keine wiederherstellungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion vorliegt. Die Teilunterfütterung der Prothese ist nur aufgrund der Einarbeitung des Implantats notwendig.

    Quelle: ID 50218049