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  • 23.06.2017 · Fachbeitrag · Sachlich-rechnerische Richtigstellungen

    Honorarkürzungen: Bei grob fahrlässiger Falschabrechnung hat die KZV ein weites Schätzungsermessen

    | Bei nachgewiesenen grob fahrlässigen Falschabrechnungen eines Zahnarztes ist die KZV berechtigt, den gesamten Honorarbescheid für ein Quartal aufzuheben und das Honorar im Wege der sachlich-rechnerischen Berichtigung neu festzusetzen. Dabei hat die KZV ein weites Schätzungsermessen und muss keinen Nachweis in allen Behandlungsfällen führen. So entschied aktuell das Sozialgericht Schwerin (SG, Beschluss vom 07.03.2017, Az. S 3 KA 57/15 ER, Abruf-Nr. 194437 194437 ). |