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  • · Vergütung

    BMG: Beitragspflichtige Einnahmen je Mitglied nach § 71 Abs. 3 SGB V um 3,45 Prozent gestiegen ‒ greift der Entwurf zum FinStG?

    Bild: ©blende40 - stock.adobe.com

    | Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die durchschnittliche jährliche Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen (Grundlohnsumme) nach § 71 Abs. 3 Sozialgesetzbuch (SGB V) bekannt gegeben (s. Kasten am Ende des Beitrags). Diese beträgt je Mitglied + 3,45 Prozent. Basis sind die Veränderungsraten des Zeitraums des zweiten Halbjahres 2021 und des ersten Halbjahres 2022 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum im gesamten Bundesgebiet. Über die Bekanntgabe informierte die KZBV per Rundschreiben vom 09.09.2022. |

     

    Diese Veränderung bildete regelmäßig die Grundlage für die Verhandlungen zur Punktwertanpassung zwischen den KZVen und den Krankenkassenverbänden. Nun bleibt abzuwarten, ob bzw. inwieweit der Referentenentwurf zum GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (GKV-FinStG) greifen wird, gegen den die Zahnärzteschaft über ihre Gremien bereits energisch Stellung bezogen hat (Beitrag in AAZ 11/2022, Seite 5 f.). Demnach wäre eine Begrenzung des Honorarzuwachses geplant. Die von den Krankenkassen an die KZVen gezahlten Gesamtvergütungen für Zahnbehandlung (ohne Zahnersatz) dürften sich danach in 2023 höchstens um die um 0,75 Prozentpunkte verminderte und in 2024 höchstens um die um 1,5 Prozentpunkte verminderte Veränderungsrate ändern (ausgenommen FU- und IP-Leistungen).

     

    MERKE | Die jährliche Veränderungsrate der Grundlohnsumme wurde 2003 im Rahmen des Gesundheitsstrukturgesetzes als maßgebliche Größe für die Fortschreibung der einzelnen Budgetierungen im Gesundheitswesen herangezogen. Diese Grundlohnsummenveränderungsrate wird zum 15. September eines jeden Jahres durch das BMG veröffentlicht und gilt als Referenzgröße für das Folgejahr.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2022 | Seite 1 | ID 48632422