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  • · Fachbeitrag · Verordnung

    Auch Zahnärzte können Krankentransport verordnen: Beachten Sie die Voraussetzungen

    | Auch Zahnärzte können Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnen. Geregelt ist dies in der in 2016 neu gefassten „Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V (Krankentransport-Richtlinie)“. Allerdings ist die Verordnung von Krankentransport für Zahnärzte an enge Voraussetzungen geknüpft. |

     

    Voraussetzung ist zunächst, dass die Fahrt im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse zwingend medizinisch notwendig ist. Fahrten zum Abstimmen von Terminen, Erfragen von Befunden, Abholen von Verordnungen o. ä. sind keine Krankenkassenleistung.

     

    Relevant für Zahnarztpraxen ist vor allem die Verordnung von Krankenbeförderung zur ambulanten zahnärztlichen Behandlung. Diese Verordnung bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. Eine Verordnung und eine Genehmigung sind für Versicherte möglich mit einem