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  • · Fachbeitrag · Vordrucke

    Neuer BMV-Z zum 01.07.2018: Für alte Vordrucke gibt es eine Übergangsfrist bis zum 31.08.2018

    | Zum 01.07.2018 tritt der neue Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z) in Kraft. Mithin entfallen der alte BMV-Z und der alte Ersatzkassenvertrag Zahnärzte (EKVZ). Damit verbunden sind auch Änderungen an Formularen. Die in der Anlage 14a des neuen BMV-Z aufgeführten und mit dem Hinweis „Gültig ab 01.07.2018“ versehenen zahnärztlichen Vordrucke werden zu diesem Datum die alten Vordrucke ersetzen. KZBV und GKV-Spitzenverband haben jetzt gemeinsam als Übergangsregelung festgelegt, dass die alten Formulare noch bis einschließlich 31.08.2018 verwendet werden können. |

     

    Diese Übergangsregelung gilt für die Vordrucke 1, 2, 3a, 4a, 4b, 5a und 5b der Anlage 14a ‒ also für die Vordrucke der vertragszahnärztlichen Versorgung, die das neue einheitliche Personalienfeld vorsehen, wie es bereits 2017 in der Heilmittelverordnung (Vordruck 9) umgesetzt wurde.

     

    Alte Vordrucke sind nach dem 31.08.2018 zu vernichten. Die Kosten für die neuen Formulare werden von den Krankenkassen übernommen ‒ es sei denn, die Formulare werden von den KZVen oder dem Vertragszahnarzt mittels EDV erstellt.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Den neuen BMV-Z mit den neuen Vordrucken finden Sie an prominenter Stelle auf der Website der KZBV (www.kzbv.de).
    Quelle: Ausgabe 07 / 2018 | Seite 1 | ID 45343788