· Fachbeitrag · Wettbewerbsrecht
VG Münster: Angabe eines zu erwartenden Gesamtpreises „ab ... Euro“ für Bleaching ist rechtens
| Ein Zahnarzt darf für private zahnärztliche Leistungen auf Verlangen wie das Bleaching mit einem zu erwartenden Gesamtpreis werben. Die Höhe des zu erwartenden Preises für solche Leistungen ist für den Patienten ein zentraler Bestandteil der beworbenen Leistung. So entschied das Verwaltungsgericht (VG) Münster und gab damit einem Zahnarzt recht, der auf seiner Website verschiedene Bleaching-Leistungen mit Preisangaben „ab ... Euro“ bewirbt (VG, Urteil vom 22.11.2017, Az. 5 K 4424/17, Abruf-Nr. 198213 ). |
Die Zahnärztekammer Westfalen-Lippe sah in der Werbung eine gegen das Berufsrecht verstoßende Werbung mit Festpreisen, die zudem anpreisend gestaltet ist. Sie untersagte diese und verhängte darüber hinaus ein Ordnungsgeld gegen den Zahnarzt. Dieser klagte und begründete dies wie folgt: Die Werbeaussage auf seiner Homepage sei weder missverständlich noch irreführend. Eine Werbung zu Festpreisen erfolge ausdrücklich nicht. Die festgelegten Preise seien dynamisch. Er halte sich an die Vorgaben der GOZ. Die Informationen seien nicht anpreisend, sondern informativ. Die Kammer meinte dagegen: Indem der Preis zwar nicht nach oben, jedoch nach unten begrenzt werde, zahlten Patienten mindestens den vorgegebenen Preis ‒ also auch, wenn sie gemäß den Angaben in der GOZ weniger zahlen würden.
Das VG Münster sah dies jedoch anders: Der Zahnarzt werbe nicht mit einer unzulässigen Preisangabe. Auch der Begriff eines Fest- oder Pauschalpreises falle nicht, sondern es würde sich um „Preisbeispiele“ handeln. Der Zahnarzt dürfe für die Preisermittlung von praxisinternen Kalkulationen ausgehen, dann eine GOZ-Ziffer auswählen, die als Analogberechnungsbasis diene, und von diesem Wert aus seine Berechnung anstellen.