Patientin wünscht „schnelles Provisorium“: Ist das analog berechnungsfähig?
| FRAGE: „ Eine Patientin hat eine reparaturbedürftige teleskopierende Prothese. Sie wünscht ‚schnelles Provisorium‘. Der Befund: 16, 15, 14, 13, 23, 24, 27 sind Primärteleskopkronen; 12‒22, 25, 26 sind ersetzte Zähne. Ich habe für sie nun im direkten Verfahren ein Protemp-Provisorium 16‒27 erstellt. Es sieht aus wie eine ‚Hufeisenbrücke‘. Ich denke, die GOZ-Nrn. 2270 und 5120 plus 5140 sind nicht anzusetzen, da die Primärteleskopkronen ja im Mund verblieben (eines davon musste auch definitiv wiederbefestigt werden). Kann ich hierfür eine Analogposition heranziehen?“ |
Antwort: Dass die Primärteleskopkronen im Mund verblieben sind, ist für die Zuordnung der GOZ-Positionen unerheblich. Im Gegensatz zur BEMA-Nr. 19, deren Leistungsbeschreibung vom „Schutz eines beschliffenen Zahns … durch eine provisorische Krone …“ ausgeht, sieht die GOZ-Nr. 2270 ein „Provisorium im direkten Verfahren mit Abformung …“ vor. Die GOZ-Nrn. 5120 und 5140 benennen als Leistungsinhalt eine „Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung …“. Eine Analogberechnung scheidet deshalb nach unserer Auffassung aus. Ihre Behandlung ist keine Maßnahme im Sinne des § 6 Abs. 1 GOZ, denn Ihre zahnärztlichen Leistungen sind in der GOZ beschrieben.
Ihrer Schilderung nach wurde eine provisorische Brücke ‒ verankert auf Primärteleskopen ‒ eingesetzt. Die Situation lässt sich folgendermaßen darstellen:
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