· Fachbeitrag · Abrechnung
GOZ-Nr. 2030 auf Mehrkostenformular vereinbaren ‒ geht das wirklich?
| FRAGE: „ In AAZ 07/2017, Seite 8, wird ausgeführt, dass die GOZ-Nr. 2030 (Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten ...) auch auf dem Mehrkostenformular vereinbart werden kann. Meine Frage ist: Gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V dürfen nur die Mehrkosten der Füllung und keine Begleitleistungen vereinbart werden. Laut der KZV Thüringen z. B. ist diese Leistung gesondert privat gemäß § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ zu vereinbaren. Was trifft nun zu?“ |
ANTWORT: Offenbar wird der Sachverhalt in der KZV Thüringen anders ausgelegt als von AAZ und der KZBV. Die Formulierung in AAZ lautete: „Die GOZ-Nr. 2030 kann auch im Rahmen der Mehrkostenvereinbarung bei der Füllungstherapie nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V z. B. für Formgebungshilfen in Verbindung mit den GOZ-Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 vereinbart werden.“ Grundlage hierfür bildet die Aussage der KZBV in ihrer Broschüre „Schnittstellen zwischen BEMA und GOZ“ zur GOZ Nr. 2030 hinter der Zwischenüberschrift „Erläuterungen/Hinweise“:
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„Die Nr. 2030 GOZ ist im Rahmen der Mehrkostenregelung für Füllungen nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V zum Beispiel für Formgebungshilfen in Verbindung mit den Nrn. 2060, 2080, 2100 und 2120 GOZ vereinbarungsfähig.“ |
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