· Abrechnung
Ist Nr. 2197 GOZ neben plastischen Restaurationen und der Formgebungshilfe berechnungsfähig?
| FRAGE: „Wie berechne ich a) eine adhäsiv befestigte Mehrschicht-Aufbaufüllung bei einem GKV-Patienten? Mit Nr. 2120b GOZ analog plus Nr. 2197 GOZ für die adhäsive Befestigung plus Nr. 2030 für die Formgebungshilfe oder 2120b analog plus Nr. 2030? Und was gilt b) im Falle einer in Mehrschichttechnik befestigten Composite-Füllung (mit Farbanpassung)? Nrn. 2060/2080/2100/2120 plus 2197 für die adhäsive Befestigung plus 2030 für die Formgebungshilfe?“ |
Antwort: Sie sprechen die seit Langem strittige Abrechnungsfrage an, ob die adhäsive Befestigung nach Nr. 2197 GOZ neben den Gebühren für die plastischen Restaurationen und für die Formgebungshilfe berechnungsfähig ist. Auch die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) spricht dazu keine eindeutige Empfehlung aus und weist darauf hin, dass die Frage auch in der Rechtsprechung umstritten ist.
Nach der Leistungsbeschreibung ist die Nr. 2197 GOZ zusätzlich berechenbar zu den Nrn. 2150 bis 2170 (Inlays), 2180 (plastischer Aufbau), 2190 (gegossener Aufbau mit Stiftverankerung), 2195 (Schraubenaufbau, Glasfaserstift o. Ä.), 2200 bis 2220 (Krone, Teilkrone, Veneer) sowie 5000 bis 5040 (Brücken- oder Prothesenanker). Im Übrigen kann die Nr. 2197 angesetzt werden für die adhäsive Befestigung von Wurzelstiftkappen, konfektionierten Kronen, Brackets, Bändern, temporäre Verschlüsse und Schienungen. Die Nr. 2197 ist an demselben Zahn für jedes der in der Leistungsbeschreibung aufgezählten Versorgungselemente einmal berechenbar.
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