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  • · Fachbeitrag · Abrechnung

    Sättel einer Prothese müssen unterfüttert werden ‒ kann ich Privatanteile in Rechnung stellen?

    | FRAGE: „Einer unserer GKV-Patienten trägt seit vielen Jahren eine Teilprothese mit Riegelverankerung, deren Sättel unterfüttert werden müssen. Vor der Modellherstellung und vor der Unterfütterung wird die Prothese an den Verbindungselementen präzise unter dem Mikroskop aufgewachst, sodass kein Gips bzw. Kunststoff in die Riegelversorgung hineinlaufen kann. Nach der Unterfütterung wird die Prothese mittels Dampfstrahler und Ultraschallbad von Wachs und Vaseline befreit. Bei PKV-Patienten wird vom Dentallabor zusätzlich die Nr. 8005 BEB (Mehraufwand bei Unterfütterung von Geschiebe-, Anker-, Teleskop-, Riegel- oder Implantatprothese) mit 49,90 Euro zuzügl. 7 Prozent Umsatzsteuer berechnet. Wie stellt sich die Rechnungslegung bei einem GKV-Patienten dar? Gibt es einen Unterschied bei der Rechnungslegung, wenn es sich um eine Unterfütterung bei einer Teleskopprothese handelt?“ |

     

    Antwort: In dem von Ihnen beschriebenen Fall sehen wir keine Möglichkeit, Teile der Behandlung privat abzurechnen. Für die Einstufung einer Wiederherstellung als Regel-, gleich- oder andersartige Versorgung ‒ also ob BEMA und BEL oder GOZ und BEB die Berechnungsgrundlagen sind ‒ ist nicht die Art der wiederherzustellenden Versorgung maßgeblich. Liegen die Voraussetzungen einer Befundbeschreibung nach 6.0 bis 6.10 der Festzuschuss-Richtlinie vor und ist die jeweilige Wiederherstellungsmaßnahme als Regelversorgung abgebildet, handelt es sich um eine Wiederherstellung innerhalb der Regelversorgung. Die Notwendigkeit der Unterfütterung einer Teilprothese löst den Befund Nr. 6.6 (Verändertes Prothesenlager bei erhaltungswürdigem Teil-Zahnersatz, je Prothese) aus.

     

    Der Regelleistungskatalog ist als Anlage zu den Festzuschuss-Richtlinien vereinbart und schreibt vor, welche BEMA- und BEL II-Leistungen im Rahmen der Regelversorgung bei den verschiedenen Befundnummern erbracht und abgerechnet werden können. Als Regelversorgungsleistungen anlässlich der Unterfütterung einer Teilprothese (Befund Nr. 6.6) können dabei folgende BEMA-Nrn. und BEL-Positionen ‒ je nach den notwendigen zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen ‒ anfallen: