· Fachbeitrag · Abrechnung Zahntechnik
Versicherung beruft sich auf „ortsübliche Preise“ als Obergrenze - was tun?
| Immer wieder kommt es vor, dass private Krankenversicherungen sich sperren, wenn bei einer zahnärztlichen Behandlung die Kosten für die Zahntechnik ihrer Auffassung nach zu hoch ausfallen. Sie berufen sich dann in der Regel auf ihre Versicherungsbedingungen, in denen es zum Beispiel heißt: „Zahntechnische Leistungen sind bis zu den ortsüblichen Preisen erstattungsfähig. Berechnet das Labor über diesen Rahmen hinaus, können die Mehrkosten nicht übernommen werden.“ Bleibt der Patient auf den Mehrkosten sitzen, birgt dies auch Konfliktpotenzial für den Zahnarzt. Was tun? |
Die Rechtsverhältnisse
Zunächst ist klarzustellen, dass sich solche Aussagen der Versicherer stets nur auf die Frage der Erstattungsfähigkeit der zahntechnischen Leistungen beziehen können und nicht auf die Frage der Berechnungsfähigkeit. Es handelt sich immer um zwei getrennte Rechtsverhältnisse:
- 1. den Behandlungsvertrag zwischen dem Patienten und dem Zahnarzt, dem das Dienstvertragsrecht und die Regelungen zum Patientenrechtegesetz zugrunde liegen
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