· Fachbeitrag · Ästhetische Zahnheilkunde
Veneer mit Einbeziehung der Schneidekante: Gibt es einen Festzuschuss?
| Frage: „Gibt es bei einem Veneer mit Einbeziehung der Schneidekante einen Festzuschuss der Krankenkasse?“ |
Antwort: Die Versorgung mit einem Veneer stellt keine Kassenleistung dar. Das Veneer ist keine anerkannte medizinische Versorgungsform im Sinne der Festzuschuss-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses; die als Vertragsleistung im Bema beschriebene „Teilkrone“ jedoch schon. Soll eine Teilkrone eingegliedert werden, so erhält der Versicherte einen Festzuschuss durch die Krankenkasse. Für die Teilkrone erhält der Patient den in den Befunden des Gemeinsamen Bundesausschusses zugeordneten Festzuschuss 1.2 („Erhaltungswürdiger Zahn mit großen Substanzdefekten, aber erhaltener vestibulärer und/oder oraler Zahnsubstanz, je Zahn“).
Im Katalog der Regelversorgungen ist für die Teilkrone nach dem Befund 1.2 das zahnärztliche Honorar nach Bema-Nr. 20c (Metallische Teilkrone) und die zahntechnische Leistung nach BEL-Nr. 1022 (Teilkrone) neben weiteren zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen enthalten - für Veneers nicht. Eine Teilkrone im Frontzahnbereich ist nach dem Bema nicht als Regelversorgung vorgesehen. Daher kann im Frontzahnbereich auch nur „ww“ als Befund angegeben werden - somit ist der Festzuschuss 1.1 (ggf. 1.3) anzusetzen. Der Befund „pw“ kann dagegen nur im Seitenzahnbereich eine Teilkrone als Regelversorgung auslösen. Grund dafür ist die Abrechnungsbestimmung zur 20c, dass die Präparation einer Teilkrone die Überkupplung aller Höcker eines Zahnes erfordert.
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