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  • · Analogabrechnung

    Mehrkostenvereinbarung bei mehrflächigen Aufbaufüllungen: Können wir Nr. 2120a GOZ mehrfach abrechnen?

    Bild: ©Сергей Кучугурный - stock.adobe.com

    | FRAGE: „Bei einem Kassenpatienten werden wir eine orale Reha durchführen. Dabei wird u. a. der komplette Oberkiefer überkront. Die alten Füllungen müssen raus; es werden Aufbaufüllungen gelegt. Wir fragen uns, ob es Probleme mit der KZV oder der Zahnzusatzversicherung geben könnte, wenn wir mehrfach die Nr. 2120 GOZ analog für die Aufbaufüllungen abrechnen und die BEMA-Nr. 13b für diese mehrflächigen Aufbaufüllungen jeweils abziehen. Eine weitere Frage ist, ob die Nr. 2120 analog ‒ wie vermutet ‒ einmal pro Zahn angesetzt werden kann?“ |

     

    Antwort: Sie handeln vertragskonform. Das Vorbereiten eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer Krone ist bei einem Kassenpatienten nach der BEMA-Nr. 13a oder b (F1, F2) abzurechnen. Vertragsleistung ist die Verwendung von plastischem Füllmaterial (Amalgam, Glasionomerzement, Kompomer).

     

    Dagegen ist die Vorbereitung eines zerstörten Zahnes zur Aufnahme einer Krone mit Kompositmaterialien in Adhäsivtechnik einschließlich Mehrschichttechnik und Lichthärtung keine Kassenleistung. Diese Leistung wird mit dem Versicherten in einer „Vereinbarung gemäß § 28 Abs. 2 SGB V (Mehrkosten bei Füllungen)“ getroffen. Berechnungsgrundlage für diese Mehrkosten ist die GOZ.

     

    Für die Gegenrechnung im Rahmen der Mehrkostenvereinbarung geben die Regelungen im SGB V vor, dass die vergleichbare preisgünstigste plastische Füllung als Sachleistung der Krankenkasse abzurechnen ist ‒ somit für eine zwei- oder mehrflächige Aufbaufüllung aus plastischem Füllmaterial die BEMA-Nr. 13b (F2).

     

    Der mehrschichtige Aufbau verloren gegangener Zahnhartsubstanz mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung als Vorbereitung zur Aufnahme einer Krone ist in der GOZ bzw. GOÄ nicht beschrieben und kann deshalb gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet werden. Welche nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus der GOZ bzw. GOÄ als Analogleistung herangezogen wird, liegt im Ermessen des Zahnarztes. Wird die Nr. 2120 GOZ als Analogposition herangezogen, ist sie für die Vorbereitung eines Zahnes je Zahn zu berechnen. In der GOZ-Rechnung müsste hierfür z. B. stehen:

     

    • Beispiel: Auszug GOZ-Rechnung
    Datum
    Zahn
    GOZ
    Leistung
    Anzahl
    Faktor
    Betrag

    04.08.2021

    14

    2120a

    Mehrschichtiger Aufbau verlorengegangener Zahnhartsubstanz mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik einschließlich Lichthärtung als Vorbereitung zur Aufnahme einer Krone entsprechend § 6 Abs.1 GOZ; mehr als dreiflächige Restauration mit Kompositmaterial in Adhäsivtechnik

    1

    2,3

    99,60 Euro

     

    Die Nr. 2030 GOZ ist zusätzlich vereinbarungsfähig, wenn beispielsweise störendes Zahnfleisch beseitigt, eine Papillenblutung gestillt oder eine Formgebungshilfe angelegt werden muss. Gleiches gilt für das Anlegen von Spanngummi nach Nr. 2040 GOZ.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2021 | Seite 13 | ID 47554874