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  • · Außervertragliche Leistungen

    In-Office-Bleaching ‒ was ist bei der Abrechnung zu beachten?

    Bild: ©magele-picture - stock.adobe.com

    | FRAGE: Wir machen zum ersten Mal ‚In-Office-Bleaching‘. Was können wir zum Abrechnen ansetzen und welche Kosten pro Zahn?“ |

     

    Antwort: Die Leistung „In-Office Bleaching“ ist im BEMA nicht enthalten und kann deshalb nicht zulasten einer gesetzlichen Krankenkasse abgerechnet werden. Die Berechnung erfolgt als Privatleistung. Vor der Erbringung dieser außervertraglichen Leistungen ist eine schriftliche Privatvereinbarung gemäß § 8 Abs. 7 BMV-Z mit dem Versicherten zu treffen.

     

    Da das „In-Office Bleaching“ jedoch auch weder in der GOZ noch in der GOÄ abgebildet ist, kann diese Leistung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ unter Beachtung bestimmter Kriterien analog berechnet werden. Welche nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertige Leistung aus der GOZ bzw. GOÄ als Analogleistung herangezogen wird, liegt im Ermessen des Zahnarztes.

     

    Da es sich in der Regel dabei um eine kosmetische Leistung handelt, die über das Maß des medizinisch Notwendigen hinausgeht, darf der Zahnarzt das Office-Bleaching nur auf ausdrückliches Verlangen des Patienten erbringen und abrechnen (§ 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ). Die Leistungen müssen in einem Heil- und Kostenplan vorab schriftlich vereinbart werden ‒ so fordert es § 2 Abs. 3 der GOZ.

     

    • Abrechnungsbeispiel In-Office-Bleaching
    Leistung
    GOZ/GOÄ

    Beratung über die verschiedenen Bleachingverfahren, Behandlungsablauf und Kosten

    Ä1

    Aufstellen eines Kostenvoranschlags für gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 GOZ medizinisch nicht notwendige Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 GOZ

    0030

    Individuelle Zahnfarbbestimmung auf Wunsch nach § 2 Abs. 3 gemäß § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend Nr. 2197 GOZ (adhäsive Befestigung)

    2197a

    Anlegen Gingivaprotector und Auftragen des Bleichgels, Aktivierung mittels spezieller UV-Lampe auf Wunsch nach § 2 Abs. 3 GOZ gemäß § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend Nr. 9100 GOZ (Augmentation des Alveolarfortsatzes, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich)

    2 x 9100a

    Kontrolle Zahnfarbe nach Anwendung Bleachingschiene auf Wunsch nach § 2 Abs. 3 GOZ gemäß § 6 Abs. 1 GOZ entsprechend Nr. 2197 GOZ adhäsive Befestigung

    Nr. 2197a

    Materialkosten für das Bleachinggel

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 12 / 2021 | Seite 13 | ID 47769555