· Fachbeitrag · BEMA & GOZ
Wie ist ein Arztbrief an einen zahnärztlichen Kollegen abzurechnen?
| FRAGE: „ Wie kann ein Arztbericht (Anamnese, Befund, Therapie, Ergebnis, weiterführende Therapie) bei Kassen- und bei Privatpatienten berechnet werden, wenn dieser Bericht an den überweisenden Kollegen ‒ d. h. Hauszahnarzt ‒ geht?“ |
Antwort: Für Kassenpatienten enthält der BEMA keine Gebührenposition für ärztliche Berichte oder Bescheinigungen. Somit muss beim GKV-Patienten auf den für die vertragszahnärztliche Abrechnung geöffneten Bereich der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zurückgegriffen werden. Dabei wird zur Ermittlung der Bewertungszahl für neun GOÄ-Punkte ein BEMA-Punkt angesetzt. Zu unterscheiden ist:
- Ein ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem Befund oder den Befunden, zur epikritischen Bewertung und ggf. zur Therapie löst den Ansatz der GOÄ-Nr. 75 (EDV-Nr. 7750) aus. Die Leistung ist mit 15 BEMA-Punkten bewertet.
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