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  • · Fachbeitrag · BG-Abrechnung

    Zwei Stiftkronen nach Schulunfall ‒ wie ist das abzurechnen?

    | FRAGE: „Aufgrund eines Schulunfalls braucht unser Patient zwei Stiftkronen (Zähne 11 und 21). Die Kommunale Unfallversicherung Bayern (KUVB) hat die folgenden Bu-Nrn. genehmigt: Nr. 1 (Aufstellung des HKP ‒ 30,21 Euro), Nr. 3b (2 x Provisorium ‒ 44,28 Euro) und Nr. 4b (2 x Verblendkrone ‒ 434,12 Euro). Angefertigt werden zwei Zirkonkronen. Während der Präparationssitzung erfolgte jeweils ein Stiftaufbau mit dentinadhäsiven Aufbaufüllungen. Wie soll ich die Rechnung für die KUVB schreiben? Die Begleitleistungen wie z. B. I, bMF nach BEMA und die Vollkeramikkronen nach GOZ?“ |

     

    ANTWORT: Für eine Krone mit zirkulärer Stufenpräparation (z. B. Krone ‒ Vollkeramik, auch Zirkonoxid) ist die Leistung nach der Bu-Nr. 4c abrechenbar. So wird es auch durch eine Stellungnahme der KZBV vom 06.04.2011 bestätigt:

     

    • KZBV-Stellungnahme

    „Die in dem Gebührenverzeichnis Zahnersatz und Zahnkronen unter Ziffern 4 und 10 definierten prothetischen Leistungen (Brücken und Kronen) erfassen auch vollverblendete Brücken und Kronen, Vollkeramikkronen und auch alle Brücken und Kronen auf Implantaten, sodass insofern eine Abrechnung nach den entsprechenden Gebührenpositionen der GOZ mit dem Unfallversicherungsträger ausgeschlossen ist. Eine ‚Mehrkostenabrechnung‘ für diese zahnärztlichen Leistungen mit dem Patienten ist ebenfalls nicht möglich. Dies entspricht der Auslegung der Gebührenpositionen, wie sie die Vertragspartner beider Seiten übereinstimmend schon in der Vergangenheit vorgenommen haben.“