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  • · Fachbeitrag · Endodontie

    Teilwiederholung der Füllung wegen Endodontie: Fällt das unter die Gewährleistungspflicht?

    | Frage: „Wenn innerhalb der Gewährleistungspflicht eine endodontische Therapie notwendig wird, muss ich eine okklusale Trepanationsöffnung anlegen und diese durch eine einflächige Füllung wieder verschließen. Zwar war die vorher gelegte Füllung ja noch intakt, sie musste jedoch bezüglich des Zugangs zum Wurzelkanal durchbohrt werden. Es ist also ein neuer Behandlungsfall, oder wird erwartet, dass der Zahnarzt beim ersten Legen einer Füllung schon abschätzen muss, dass während der nächsten zwei Jahre - innerhalb der Gewährleistung - keine Wurzelbehandlung notwendig wird?“ |

     

    Antwort: Wenn innerhalb der Gewährleistungspflicht eine endodontische Therapie notwendig ist und hierfür der gefüllte Zahn eröffnet wird, fällt die abschließende Versorgung des Zahnes mit einer Füllung nicht unter die Gewährleistung. Der Vertragszahnarzt haftet selbstverständlich nur für nachgewiesenes eigenes Verschulden und nicht für die Notwendigkeit einer Endo-Behandlung bei akuter irreversibler Pulpitis.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 13 | ID 28846030