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  • · Fachbeitrag · Honorarforderung

    Ein Patient zahlt seine Rechnung nicht - wie geht man damit um?

    | Ein Leser schreibt: „Ein Patient begleicht seine Rechnung nur teilweise mit der Begründung, dass seine Versicherungen verschiedene Positionen nicht erstattet hat. Wie können wir darauf reagieren?“ |

     

    Unsere Antwort: 

    Mit Urteil vom 21. Dezember 2006 (Az: III ZR 117/06; Abruf-Nr. 070276) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es für die Fälligkeit der Honorarforderung von Ärzten und Zahnärzten ausreicht, wenn die Rechnung den formellen Voraussetzungen der GOÄ bzw. GOZ genügt. Hiernach kommt es für die Fälligkeit der Rechnung nicht darauf an, ob die jeweils angesetzte Gebührenposition inhaltlich berechtigt war oder nicht. Die Fälligkeit, die auch für den Beginn der Verjährungsfrist von Bedeutung ist, setzt nicht voraus, dass die Rechnung im fraglichen Punkt mit dem materiellen Gebührenrecht übereinstimmt.

    Wenn der Patient seine Rechnung nicht innerhalb der genannten Zahlungsfrist beglichen hat, reicht es juristisch aus, wenn ihm eine Mahnung mit einer Frist von in der Regel zwei Wochen zugesandt wird. Sinnvoll ist der Hinweis auf § 286 Abs. 3 BGB bereits auf der Rechnung, da der Patient aufgrund dieses Passus 30 Tage nach Fälligkeit der Rechnung und Zustellung automatisch in Verzug gelangt.