· Fachbeitrag · Kassenabrechnung
F1 bis F4 erst nach Füllungspolitur abrechnungsfähig?
| FRAGE: „Ich habe eine Frage zur Abrechnung einer Amalgamfüllung. Unsere Chefin war kürzlich auf einer Weiterbildung und sagte uns hinterher, dass die BEMA-Nrn. 13a-d (F1-F4) erst in der Sitzung abgerechnet werden können, wenn die Füllung poliert wird. Wir kannten das so nicht und haben die Flächen immer dann abgerechnet, wenn wir die Füllung legen. Lagen wir da all die Jahre falsch?“ |
ANTWORT: Ja, in der Tat sollten Sie Ihr bisheriges Abrechnungsverhalten überdenken. Eine Leistung ist nach den Allgemeinen Bestimmungen des BEMA nur dann abrechnungsfähig, wenn der gesamte Leistungsinhalt erfüllt ist. Entsprechend der Leistungsbeschreibung der BEMA-Nr. 13 gehören zum Leistungsinhalt:
- Präparieren der Kavität
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