· Fachbeitrag · Konservierend-chirurgische Leistungen
Fissurenversiegelungen: Ist die bMF abrechenbar?
Frage: „Kann ich bei Fissurenversiegelungen die bMF abrechnen?“
Antwort: Die Abrechnung der bMF im Zusammenhang mit Fissurenversiegelungen ist nur für die absolute Trockenlegung möglich. Zwar heißt es im Leistungstext „...beim Präparieren oder Füllen...“; die Bema-Bestimmung besagt, dass das Anlegen von Kofferdam nicht nur bei Füllungen mit der Bema-Nr. 12 abgerechnet werden kann, sondern auch im Zusammenhang mit Fissurenversiegelungen. Die Anwendung des Spanngummis sollte dokumentiert werden. Da Fissurenversiegelungen im Seitenzahnbereich durchgeführt werden, ist die bMF viermal abrechenbar (je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich).
Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 18 | ID 29462070