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  • · Fachbeitrag · Laborabrechnung

    Ist Nr. 0732 BEB für die Desinfektion im Eigenlabor bei einem GKV-Patienten berechnungsfähig?

    | FRAGE: Wann kann man beim GKV-Patienten die Desinfektion BEB 0732 im Eigenlabor berechnen? Und wann darf das Fremdlabor die Eingangs- und Ausgangsdesinfektion berechnen? Gibt es darüber schriftliche Informationen von den KZVen oder eine gesetzliche Grundlage?“ |

     

    Antwort: Die bundeseinheitliche Benennungsliste BEB beschreibt unter der L.-Nr. 0732 die „Desinfektion“. Weitere Konkretisierungen oder Abrechnungsbestimmungen gibt es in der BEB nicht. Es handelt sich dabei um die Reinigung und Desinfektion z. B. von Abformungen, „Bissnahmen“, Registraten und zahntechnischen Werkstücken. Diese Leistung ist je Vorgang im Eigenlabor oder im Fremdlabor abrechnungsfähig. Es darf sich lediglich nicht um Desinfektionsmaßnahmen innerhalb der zahnärztlichen Praxis handeln ‒ diese sind mit dem zahnärztlichen Honorar abgegolten.

     

    Eine vergleichbare Leistung ist im GKV-Bereich ‒ also im Leistungskatalog des BEL II (Bundeseinheitliches Leistungsverzeichnis) ‒ nicht enthalten. Geht man jedoch davon aus, dass auch beim GKV-Patienten entsprechende Maßnahmen durchzuführen sind, muss man schlussfolgern, dass die Desinfektion mit dem Honorar ‒ also auch mit dem zahntechnischen Honorar ‒ abgegolten ist. Entsprechend bestand bei den Beratungen der Festzuschusskonferenzen der Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) Konsens, wonach es keine Grundlage für die Berechnung der „Desinfektion“ gebe. Es wird allerdings auch auf die RKI-Richtlinie Nr. 6 des Robert-Koch-Instituts verwiesen. Danach gilt Folgendes: