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  • · Fachbeitrag · Laborabrechnung

    Können höhere Preise für Laborzähne an Patienten weitergegeben werden?

    | FRAGE: Wir haben ein Praxislabor. Können wir höhere Preise für Laborzähne an unsere Patienten weitergeben als wir bezahlt haben? Wie sieht das rechtlich aus?“ |

     

    ANTWORT: Rechtlich gesehen ist ein solches Vorgehen sehr kritisch. Nach den Regelungen des Bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnisses (BEL-II, 2014) gilt gemäß § 2 Abs. 4 Folgendes:

     

    • § 2 Abs. 4 BEL

    „Neben den aufgeführten Leistungen können die Kosten für Sonderkunststoffe, Weichkunststoffe, Konfektionsfertigteile, Implantate, Implantataufbauten und die implantatbedingten Verbindungselemente, Registrierbesteck bei Stützstiftregistrierung, künstliche Zähne und edelmetallhaltige Dentallegierungen (nicht Lote, außer bei Instandsetzungen und Erweiterungen) abgerechnet werden. … Art, Menge und Preis sind in der Rechnung auszuweisen. Die konfektionierten Hilfsteile (Halbfertigteile) sind wie die übrigen Materialien mit den Vergütungen für die aufgeführten Leistungen abgegolten.“